"Mit der in § 16 Abs 2 MRG geforderten Orientierung an der allgemeinen Verkehrsauffassung und Erfahrung des täglichen Lebens ist es unvereinbar, alle (auch die winzigsten) Ausstattungsdetails gesondert zu bewerten und die so gewonnenen Zuschläge einfach zusammenzuzählen. Geboten ist vielmehr eine Gesamtschau, da ja auch der Wert einer Wohnung nur insgesamt erfassbar ist bzw erlebt wird. Die Auflistung und Bewertung einzelner Fakten kann nur ein Kontrollinstrument sein; die Justierung im Einzelfall hat nach richterlichem Ermessen zu erfolgen." (RIS-Justiz RS0117881)
Im Ausschussbericht zum 3. Wohnrechtsänderungsgesetz (3. WÄG) erläutert der Gesetzgeber dagegen auf Seite 19 wörtlich: "Die jeweilige Beurteilung und Bewertung einzelner Zuschläge oder Abstriche hat immer gesondert zu erfolgen."
Die Zuschläge und Abschläge werden deshalb auf dieser Webseite, den Erläuterungen des Gesetzgebers folgend, einzeln beurteilt und bewertet.
"Mit der in § 16 Abs 2 MRG geforderten Orientierung an der allgemeinen Verkehrsauffassung und Erfahrung des täglichen Lebens ist es unvereinbar, alle (auch die winzigsten) Ausstattungsdetails gesondert zu bewerten und die so gewonnenen Zuschläge einfach zusammenzuzählen. Geboten ist vielmehr eine Gesamtschau, da ja auch der Wert einer Wohnung nur insgesamt erfassbar ist bzw erlebt wird. Die Auflistung und Bewertung einzelner Fakten kann nur ein Kontrollinstrument sein; die Justierung im Einzelfall hat nach richterlichem Ermessen zu erfolgen." (RIS-Justiz RS0117881)
Im Ausschussbericht zum 3. Wohnrechtsänderungsgesetz (3. WÄG) erläutert der Gesetzgeber dagegen auf Seite 19 wörtlich: "Die jeweilige Beurteilung und Bewertung einzelner Zuschläge oder Abstriche hat immer gesondert zu erfolgen."
Bei der Ermittlung des Richtwertzinses werden die Zuschläge und Abschläge auf dieser Webseite, den Erläuterungen des Gesetzgebers folgend, einzeln beurteilt und bewertet.
§ 16 Abs 7 MRG sieht für befristet vermiete Wohnungen einen Abschlag von 25% vor.
Die Dauer der Befristung hat dabei keinen Einfluss auf die Höhe des Befristungsabschlages. Bei gültigen Befristungen (Mindestdauer 3 Jahre) beträgt der Befristungsabschlag daher immer 25%.
Während bei sämtlichen anderen Zuschlägen und Abschlägen der gesetzlich festgelegte Richtwert je Quadratmeter Nutzfläche die Ausgangsbasis bildet, ist für den Befristungsabschlag nicht der Richtwert maßgeblich, sondern der Richtwertzins, in dem die für die konkrete Wohnung anzuwendenden Zuschläge und Abschläge bereits berücksichtigt sind.
"Mit der in § 16 Abs 2 MRG geforderten Orientierung an der allgemeinen Verkehrsauffassung und Erfahrung des täglichen Lebens ist es unvereinbar, alle (auch die winzigsten) Ausstattungsdetails gesondert zu bewerten und die so gewonnenen Zuschläge einfach zusammenzuzählen. Geboten ist vielmehr eine Gesamtschau, da ja auch der Wert einer Wohnung nur insgesamt erfassbar ist bzw erlebt wird. Die Auflistung und Bewertung einzelner Fakten kann nur ein Kontrollinstrument sein; die Justierung im Einzelfall hat nach richterlichem Ermessen zu erfolgen." (RIS-Justiz RS0117881)
2010 hat dies der OGH noch anders gesehen. Damals sprach er aus:
"Die Zuschläge zum und Abstriche vom Richtwert gemäß § 16 Abs 2 Z 1 bis 6 MRG sind jeder für sich ausgehend vom festgesetzten Richtwert als Berechnungsbasis nebeneinander (hinsichtlich der Umstände nach § 16 Abs 2 Z 2 und § 16 Abs 2 Z 4, Abs 3 MRG unter Berücksichtigung der vorgesehenen Begrenzungen) zu ermitteln, sodann zu saldieren und der so errechnete Gesamtsaldo zum Richtwert zu addieren (oder bei negativem Saldo zu subtrahieren)."RIS-Justiz RS0126362
Auch im Ausschussbericht zum 3. WÄG heißt es auf Seite 19 wörtlich: "Die jeweilige Beurteilung und Bewertung einzelner Zuschläge oder Abstriche hat immer gesondert zu erfolgen."
Die Berechnung des Lagezuschlags ist einigermaßen kompliziert.
Derzeit übernehmen wir auf dieser Webseite noch den Lagezuschlag den die MA25 ermittelt hat.
Wir arbeiten daran die Ausgangsbasis für den Lagezuschlag, nämlich die Grundkostenanteile zu berechnen und ebenfalls auf dieser Webseite anzubieten.
Die Entfernungen zu den verschiedenen Lagecharakteristika, anhand derer man beurteilen kann, ob die Lage (im Vergleich zum Referenzgebiet) überdurchschnittlich ist, finden Sie aber bereits im Reiter Lage auf unserer Webseite
Unserer Erfahrung nach hält sich die Schlichtungsstelle der Stadt Wien bei ihren Entscheidungen weder an die entpsrechenden Gesetze noch an die ihr bekannte zum Thema Mietrecht ergangene Judikatur und gewährt viele Zuschläge überhaupt nicht, oder nur in viel geringerer Höhe.
Wir konnten in mehrere Amtsgutachten und Entscheidungen der Schlichtungsstelle Einsicht nehmen. Die Erfahrungen welche Zuschläge und Abschläge von der Schlichtungsstelle gewährt werden, aber auch welche Zuschläge von der Schlichtungsstelle in der Regel überhaupt nicht berücksichtigt werden, sind in diesen Mietenrechner miteingeflossen.
Welche Zuschläge von der Wiener Schlichtungsstelle unsere Erfahrung nach überhaupt nicht berücksichtigt werden oder nur in viel geringerem Ausmaß berücksichtigt werden, sind bei den Erklärtexten zu den einzelnen Zuschlägen vermerkt.
Durch einen Klick auf das Symbol erhalten Sie weitere hilfreiche Informationen zu den jeweiligen Punkten.
Die folgenden Fragen dienen dazu, zu ermitteln in welche Ausstattungskategorie die Wohnung einzuordnen ist.
Ausstattungskategorien gemäß § 15a Abs. 1 MRG
Kategorieausgleich: Ein Ausgleichen von fehlenden Ausstattungsmerkmal ist nach § 15a Abs. 2 MRG möglich. Beispiele dafür sind:
Zuschläge für kategoriehöhere Ausstattungsmerkmale Unterschiede zwischen den Ausstattungskategien:
Die Wohnungsgröße bzw. genauer gesagt die Nutzfläche einer Wohnung ist häufig im Mietvertrag angegeben.
Die Nutzfläche ist die gesamte Bodenfläche einer Wohnung abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen (Ausnehmungen) (MRG § 17 Abs. 2).
Da die Bodenfläche in Durchgängen zwischen zwei Zimmern und auch auch die Bodenfläche in Fensternischen nicht zur Nutzfläche zählt, kann es gerade in Altbauten mit dicken Wänden durchaus vorkommen, dass die Nutzfläche um einige Quadratmeter kleiner ist als die Bodenfläche.
Die MA25 hat in einem Leitfaden mit Skizzen (grün eingefärbte Flächen im Plan) anschaulich erklärt welche Bodenflächen alle zur Nutzfläche zählen.
Für die höchste Ausstattungskategorie A ist eine Mindestgröße von 30 m² erforderlich.
Nur für Kategorie A Wohnungen ist eine Mindestgröße von 30m² vorgesehen.
Wohnungen der Kategorie B und C, die Merkmale einer höheren Kategorie aufweisen, können mit Zuschlägen für diese kategoriehöheren Ausstattungsmerkmale bedacht werden.
In MietSlg 70.245 wurde die Mindestgröße von 30m² mit 5% bewertet.
Eine Wohnung ist brauchbar, wenn sie keine gefährlichen Mängel aufweist.
Eine Wohnung ist brauchbar, wenn sie sich zum sofortigen Bewohnen eignet, also keine gröberen, die Benützung behindernde Mängel aufweist und die Energieanschlüsse gefahrfrei verwendet werden können (RIS-Justiz RS0069887).
Beispiele für schwerwiegende, die Benützung behindernde Sachmängel:Die Unbrauchbarkeit der Wohnung ist dann gegeben, wenn der Mangel nicht mit relativ einfachen Maßnahmen, sondern nur mit größeren Aufwendungen beseitigt werden kann (OGH 5Ob304/01v)
Mängel die die Unbrauchbarkeit der Wohnung bedingen, sind dem Vermieter anzuzeigen, und diesem die Möglichkeit zu geben den Mangel beheben zu lassen.
Die Brauchbarkeit kann im Rahmen eines Kategorieausgleichs nicht ausgeglichen werden. Eine unbrauchbare Wohnung ist daher immer in die Kategoie D-Unbrauchbar einzuordnen.
Für Mietverträge die nach dem Inkrafttreten der 3. Wohnrechtsnovelle (01.10.2006) abgeschlossen wurden gilt: Ist im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags die Wohnung [...] nicht brauchbar [...] so ist dies für die Einstufung der Wohnung im Kategoriesystem nur zu berücksichtigen, wenn der Mieter die Unbrauchbarkeit oder das Fehlen des zeitgemäßen Standards dem Vermieter angezeigt und dieser den Mangel nicht in angemessener Frist, höchstens aber binnen dreier Monate ab Zugang der Anzeige, behoben hat. (§ 15a Abs. 2 MRG) Die Anzeigepflicht besteht unabhängig davon, ob der Vermieter von der Unbrauchbarkeit Kenntnis hat (MietSlg 36.332)
Auf einen zeitgemäßen Standard kommt es beim WC nicht an OGH 5Ob422/97p.
Es gibt keine Mindestgröße die ein WC aufweisen müsste.
Die Möglichkeit der Be- und Entlüftung (Fenster oder Ventilator) eines WCs ist nicht erforderlich (OGH 1 Ob 175/14p).
Wenn es lediglich ein Gang-WC gibt, macht es einen Unterschied ob es allein benutzt werden kann, oder ob man es sich mit Nachbarn teilen muss.
Ein Klosett liegt grundsätzlich nur dann im Inneren der Wohnung, wenn es erreichbar ist, ohne die (baulich in sich abgeschlossene) Wohnung verlassen zu müssen. (RIS-Justiz RS0070094)
Ein unbrauchbares WC muss dem Vermieter angezeigt werden. Erst wenn die Unbrauchbarkeit des WCs durch den Vermieter nicht innerhalb angemessener Zeit beseitigt wird, kann die Unbrauchbarkeit des WCs auch bei der Einstufung der Wohnung in eine Kategorie berücksichtigt werden. (bis 28.02.1994 § 16 Abs 2 MRG; seit 01.03.1994 § 15a)
Wenn die Unbrauchbarkeit des WCs vom Mieter nicht bemängelt wird, sondern der Mieter selbst das WC reparieren lässt, so ist die Wohnung gleich zu behandeln, wie wenn der Vermieter das WC reparieren hätte lassen. (OGH 5Ob19/85 = MietSlg 37.329)
Die Wasserentnahmestelle in der Wohnung muss funktionsfähig sein. Dies kann z.B. ein Wasserhahn in der Wohnung sein.
Wenn es nur die Möglichkeit gibt Wasser aus dem Klo abzuzapfen, ist das Erfordernis einer eigenen Wasserentnahmestelle in der Wohnung nicht erfüllt.
Eine Wasserentnahmestelle liegt grundsätzlich nur dann im Inneren einer Wohnung, wenn sie erreichbar ist, ohne die (baulich in sich abgeschlossene) Wohnung verlassen zu müssen. (RIS-Justiz RS0070094 (T1) und RS0070113)
Eine unbrauchbare Wasserentnahmestelle muss dem Vermieter angezeigt werden. Erst wenn die Unbrauchbarkeit der Wasserentnahmestelle durch den Vermieter nicht innerhalb angemessener Zeit beseitigt wird, kann die Unbrauchbarkeit der Wasserentnahmestelle auch bei der Einstufung der Wohnung in eine Kategorie berücksichtigt werden. (bis 28.02.1994 § 16 Abs 2 MRG; seit 01.03.1994 § 15a)
Wenn die Unbrauchbarkeit der Wasserentnahmestelle vom Mieter nicht bemängelt wird, sondern der Mieter die Wasserentnahmestelle selbst reparieren lässt (bzw. brauchbar macht), so ist die Wohnung gleich zu behandeln, wie wenn der Vermieter die Wasserentnahmestelle brauchbar hätte machen lassen. (OGH 5Ob19/85 = MietSlg 37.329)
Unter einem Zimmer in einer Wohnung ist ein Raum gemeint, der Wohnzwecken dient. (Hausmann/Vonkilch MRG4
Für ein Zimmer ist eine natürliche Belichtung (z.B. Fenster) erforderlich.
Für ein Zimmer ist eine gewisse Mindestgröße erforderlich.
Die Ausstattung des Raumes darf nicht exklusiv einer Nutzung zugeordnet sein (etwa Küche/Bad/WC).
Keine Zimmer sind daher:Bei einer Wohnküche ist dagegen schon von einem Zimmer auszugehen.
Auch bei einer Einzimmer-Wohnung ist, wenn eine gewisse Mindestgröße und eine direkte Belichtung gegegeben ist, von einem Zimmer auszugehen.
Nur für Kategorie A und B Wohnungen ist das Vorhandensein eines Zimmer notwendig.
Wohnungen der Kategorie C, die Merkmale einer höheren Kategorie aufweisen können mit Zuschlägen für diese kategoriehöheren Ausstattungsmerkmale bedacht werden.
Entsprechend den Überlegungen des Richterseminars (wobl 1994,93) müssen die überschießenden Kategoriemerkmale in Summe die in den Beiratsempfehlungen genannte Differenz von je 25% zwischen den Kategorien ergeben.
Nur für Kategorie A und B Wohnungen ist das Vorhandensein eines Vorraums notwendig.
Wohnungen der Kategorie C, die Merkmale einer höheren Kategorie aufweisen können mit Zuschlägen für diese kategoriehöheren Ausstattungsmerkmale bedacht werden.
Entsprechend den Überlegungen des Richterseminars (wobl 1994,93) müssen die überschießenden Kategoriemerkmale in Summe die in den Beiratsempfehlungen genannte Differenz von je 25% zwischen den Kategorien ergeben.
Mindesterfordernis für das Ausstattungsmerkmal "Küche (Kochnische)" ist das Vorhandensein einer Koch- und einer Spülgelegenheit. (MietSlg 36.320)
Auszüge aus der MietSlg XXXVI/53:Wenn ein fehlendes Spülbecken vom Mieter nicht bemängelt wird, sondern der Mieter selbst ein Spülbecken anschafft und installiert, so ist die Wohnung gleich zu behandeln, wie wenn der Vermieter das Spülbecken angeschafft und installiert hätte. (OGH 5Ob19/85 = MietSlg 37.329)
Bei einem fehlenden Spülbecken, bei Vorhandensein der hierfür nötigen Zuleitungen und Ableitungen, gibt es eine Bemängelungspflicht des Mieters (RIS-Justiz RS0114793). Der Mieter muss dem Vermieter die Gelegenheit geben, den Mangel des fehlenden Spülbeckens zu beheben. Erst wenn der Vermieter trotz Bemängelung das Spülbecken nicht innerhalb von 3 Monaten installieren lässt, ist die Wohnung so zu behandeln, als hätte sie keine Küche bzw. Kochnische. (OGH 5Ob19/85 = MietSlg 37.329)
Wenn in der Küche weder eine Spüle noch eine Kochgelegenheit vorhanden sind, so fehlt es der Wohnung an einer Küche. Eine Anzeigepflicht des Mieters nach $ 15a Abs. 1 Z 4 MRG kommt nicht in Betracht, wenn kategoriebestimmende Merkmale überhaupt fehlen, oder deren Herstellung dem Mieter überantwortet werden. (RIS-Justiz RS0114793 (T2))
Nur für Kategorie A und B Wohnungen ist das Vorhandensein einer Küche notwendig.
Wohnungen der Kategorie C, die Merkmale einer höheren Kategorie aufweisen können mit Zuschlägen für diese kategoriehöheren Ausstattungsmerkmale bedacht werden.
Entsprechend den Überlegungen des Richterseminars (wobl 1994,93) müssen die überschießenden Kategoriemerkmale in Summe die in den Beiratsempfehlungen genannte Differenz von je 25% zwischen den Kategorien ergeben.
Mindesterfordernis für das Ausstattungsmerkmal "Küche (Kochnische)" ist das Vorhandensein einer Koch- und einer Spülgelegenheit. (MietSlg 36.320)
Auszüge aus der MietSlg XXXVI/53:Wenn ein fehlender Wasserhahn vom Mieter nicht bemängelt wird, sondern der Mieter selbst einen Wasserhahn anschafft und installiert, so ist die Wohnung gleich zu behandeln, wie wenn der Vermieter den Wasserhahn angeschafft und installiert hätte. (OGH 5Ob19/85 = MietSlg 37.329)
Bei einem fehlenden Wasserhahn gibt es eine Bemängelungspflicht des Mieters. Der Mieter muss dem Vermieter die Gelegenheit geben, den Mangel des fehlenden Wasserhahns zu beheben. Erst wenn der Vermieter trotz Bemängelung den Wasserhahn nicht innerhalb von 3 Monaten installieren lässt, ist die Wohnung so zu behandeln, als hätte sie keine (brauchbare) Küche bzw. Kochnische. (OGH 5Ob19/85 = MietSlg 37.329)
Nur für Kategorie A und B Wohnungen ist das Vorhandensein einer Küche notwendig.
Wohnungen der Kategorie C, die Merkmale einer höheren Kategorie aufweisen können mit Zuschlägen für diese kategoriehöheren Ausstattungsmerkmale bedacht werden.
Entsprechend den Überlegungen des Richterseminars (wobl 1994,93) müssen die überschießenden Kategoriemerkmale in Summe die in den Beiratsempfehlungen genannte Differenz von je 25% zwischen den Kategorien ergeben.
Mindesterfordernis für das Ausstattungsmerkmal "Küche (Kochnische)" ist das Vorhandensein einer Koch- und einer Spülgelegenheit. (MietSlg 36.320)
Auszüge aus der MietSlg XXXVI/53:Für eine Kategorie A Wohnung muss das warme Wasser neben dem Badezimmer auch noch in einem anderen Raum, insbesondere der Küche vorhanden sein (OGH 5Ob33/89).
Für Mietverträge die nach dem Inkrafttreten der 3. Wohnrechtsnovelle abgeschlossen wurden (01.10.2006) gilt: Ist im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags die Wohnung [...] nicht brauchbar oder entspricht die Badegelegenheit NICHT dem zeitgemäßen Standard, so ist dies für die Einstufung der Wohnung im Kategoriesystem nur zu berücksichtigen, wenn der Mieter die Unbrauchbarkeit oder das Fehlen des zeitgemäßen Standards dem Vermieter angezeigt und dieser den Mangel nicht in angemessener Frist, höchstens aber binnen dreier Monate ab Zugang der Anzeige, behoben hat.
Nur für Kategorie A Wohnungen ist warmes Wasser sowohl in Bad als auch in Küche vorgesehen
Wohnungen der Kategorie B und C, die Merkmale einer höheren Kategorie aufweisen können mit Zuschlägen für diese kategoriehöheren Ausstattungsmerkmale bedacht werden.
In MietSlg 70.245 wurde für Heizung und Warmwasseraufbereitung ein Zuschlag von zusammen 20% gewährt.
In OGH 5Ob162/18m wurde von einem Sachverständigen die Warmwasseraufbereitung in der Küche mit 0-2,5% bewertet.
Mindesterfordernis für das Ausstattungsmerkmal "Küche (Kochnische)" ist das Vorhandensein einer Koch- und einer Spülgelegenheit. (MietSlg 36.320)
Eine elektrische Kochplatte bzw. Kochmulde
und eine geeignete Steckdose um diese Kochplatte in der Küche auch anstecken zu können reicht für das Mindesterfordernis aus.
Nur für Kategorie A und B Wohnungen ist das Vorhandensein einer Küche notwendig.
Wohnungen der Kategorie C, die Merkmale einer höheren Kategorie aufweisen können mit Zuschlägen für diese kategoriehöheren Ausstattungsmerkmale bedacht werden.
Entsprechend den Überlegungen des Richterseminars (wobl 1994,93) müssen die überschießenden Kategoriemerkmale in Summe die in den Beiratsempfehlungen genannte Differenz von je 25% zwischen den Kategorien ergeben.
Für eine Wohnung der Ausstattungskategorie A wird eine gemeinsame Wärmeversorgungsanlage oder eine Etagenheizung oder eine gleichwertige stationäre Heizung vorausgesetzt. (§ 15a Abs. 1 Z 1 MRG)
Es müssen alle Haupträume, sowie das Bad und die Küche beheizbar sein (RIS-Justiz RS0052518).
Eine zentrale Wärmeversorgungsanlage oder Etagenheizung gilt nur dann als Ausstattungsmerkmal der Kategorie A, wenn dadurch nicht nur einzelne Räume oder Teile der Wohnung ausreichend beheizt werden, sondern zumindest die Möglichkeit besteht, in allen Aufenthaltsräumen der Wohnung bei kalter Witterung heizen zu können. Als Aufenthaltsräume gelten aber nach § 87 Abs 3 Satz 1 der Wr BauO, LGBl 1930/11 nicht nur die Wohnräume, sondern auch Arbeitsräume und Küchen.(RIS-Justiz: RS0052470)
Bei Elektronachtspeicherheizungen handelt es sich um gleichwertige stationäre Heizungen (MietSlg 36.317).
Bei Heizstrahlern handelt es sich nicht um eine gleichwertige stationäre Heizung, da der Mieter dadurch mit unzumutbaren, energiewirtschaftlich nicht zu verantwortenden hohen Betriebskosten belastet wäre (OGH 5Ob132/91).
Eine mit festen Brennstoffen zu beheizende Etagenheizung oder zentrale Wärmeversorungsanlage (etwa ein Zentralheizungsherd / wasserführender Etagenherd in der Küche) entspricht einer gleichwertigen stationären Heizung, auch wenn die Energiezufuhr nicht automatisch erfolgt (OGH 5Ob121/89).
Wenn eine Heizung in einem Mauerdurchbruch gleichzeitig zwei Räume beheizt, ist von einer gleichwertigen Heizung auszugehen (MietSlg 40.338).
"Fehlt eine Wärmequelle in der Küche, dann muss für die Annahme einer gleichwertigen stationären Heizung für die Kategorie A erforderliche ausreichende Beheizung auch bei geschlossenen Türen durch Wärmequellen in den angrenzenden Räumen gewährleistet sein." (MietSlg 41.264)
Für Kategorie A und B Wohnungen wird eine zeitgemäße Badegelegenheit gefordert.
Durch die folgenden Fragen soll festgestellt werden, ob es eine Badegelgenheit in der Wohnung gibt, und ob diese Badegelegenheit auch zeitgemäß (im Sinne des Gesetzes) ist.
Der zeitgemäße Standard einer Badegelegenheit erfordert grundsätzlich deren Lage innerhalb der Wohnung. (RIS-Jusitz RS0070061)
Unterschiedliche Anforderungen an die Belüftung:Das Gesetz verlangt eine zeitgemäße Badegelegenheit. Dabei ist auf den Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses abzustellen. Es kommt also darauf an, ob die Badegelegenheit zum Zeitpunkt des Mietvertragsabschluss als zeitgemäß bezeichnet werden konnte. (RIS-Justiz RS0108986)
Zum zeitgemäßen Standard einer Badegelegenheit gehört auch, dass die Wände und der Boden mit einem wasserabweisenden Belag versehen sind. (MietSlg L/54, MietSlg 47.253, MietSlg 36.319/43, ...).
Ein Badezimmer, das einen Linoleumbelag und tapezierte Wände aufweist, entspricht 1990 nicht dem zeitgemäßen Standard. (RIS-Justiz RS0070016 T13)
Ein dauerhaft angebrachter und wasserabweisend versiegelter Karanitbelag entsprach im Jahr 1977, anders als ein bloßer Ölanstrich, zeitgemäßem Standard eines Baderaumes. (MietSlg L/54)
Für Mietverträge die nach dem Inkrafttreten der 3. Wohnrechtsnovelle abgeschlossen wurden (01.10.2006) gilt: Ist im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags die Wohnung [...] nicht brauchbar oder entspricht die Badegelegenheit NICHT dem zeitgemäßen Standard, so ist dies für die Einstufung der Wohnung im Kategoriesystem nur zu berücksichtigen, wenn der Mieter die Unbrauchbarkeit oder das Fehlen des zeitgemäßen Standards dem Vermieter angezeigt und dieser den Mangel nicht in angemessener Frist, höchstens aber binnen dreier Monate ab Zugang der Anzeige, behoben hat.
Für Kategorie A und B Wohnungen ist eine zeitgemäße Badegelenheit vorgeschrieben.
Die zeitgemäße Badegelenheit kann nicht im Zuge des Kategorieausgleichs ausgeglichen werden
Zu einer zeitgemäßen Badegelenheit gehört auch ein wasserabweisender Fußbodenbelag im Bad/Badenische.
Allerdings ist auch eine nicht zeitgemäße Badegelegenheit besser als überhaupt keine Badegelenheit.
Die Beiratsempfehlungen für Wien sehen einen Abschlag von weiteren 25% für die im Vergleich zu einer Kategorie-B-Wohnung fehlenden Kategoriemerkmale einer Kategorie-C-Wohnung vorDas Gesetz verlangt eine zeitgemäße Badegelegenheit. Dabei ist auf den Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses abzustellen. Es kommt also darauf an, ob die Badegelegenheit zum Zeitpunkt des Mietvertragsabschluss als zeitgemäß bezeichnet werden konnte. (RIS-Justiz RS0108986)
Bei der Beantwortung der Frage ob die Wände im Spritzwasserbereich einen auf den Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses zeitgemäßen Standard hatten, kann (unter anderem aber nicht ausschließlich) auf die damals geltenden Bauvorschriften abgestellt werden.
Zum zeitgemäßen Standard einer Badegelegenheit gehört auch, dass die Wände und der Boden mit einem wasserabweisenden Belag versehen sind (MietSlg L/54, MietSlg 47.253, MietSlg 36.319/43, ...).
Ein Badezimmer, das einen Linoleumbelag und tapezierte Wände aufweist, entspricht 1990 nicht dem zeitgemäßen Standard. (RIS-Justiz RS0070016 T13)
Ein sogenannter Ölanstrich im Bereich der Badewanne entspricht nicht dem "zeitgemäßen Standard" eines Baderaumes (1979).(RIS-Justiz RS0070067)
Ein mit einem Filzbelag versehener Betonestrich entpricht nicht dem zeitgemäßen Standard im Jahr 1981. (OGH 5 Ob6/89)
Für Kategorie A und B Wohnungen ist eine zeitgemäße Badegelenheit vorgeschrieben.
Die zeitgemäße Badegelenheit kann nicht im Zuge des Kategorieausgleichs ausgeglichen werden
Zu einer zeitgemäßen Badegelenheit gehört auch ein wasserabweisender Wandbelag im Bad/Badenische.
Allerdings ist auch eine nicht zeitgemäße Badegelegenheit besser als überhaupt keine Badegelenheit.
Die Beiratsempfehlungen für Wien sehen einen Abschlag von weiteren 25% für die im Vergleich zu einer Kategorie-B-Wohnung fehlenden Kategoriemerkmale einer Kategorie-C-Wohnung vorWenn sich das Bad in einem eigenen Raum befindet, dann muss dieser über eine Möglichkeit zur Belüftung ins Freie verfügen, entweder über ein Fenster oder über einen Ventilator (OGH 5Ob146/20m).
Wenn das Badezimmer lediglich über ein Fenster ins Stiegenhaus entlüftet werden kann, kann man nicht von einer zeitgemäßen Badegelenheit ausgehen. (OGH 5Ob241/99y)
Eine bloß vorübergehend beabsichtigte bauordnungswidrige Entlüftung des Baderaumes in den Dachboden, die keine Beeinträchtigung der Benützung des Baderaumes bedeutet, ist einer bloßen Funktionsstörung gleichzuhalten, sodaß nicht davon auszugehen ist, daß die Badegelegenheit nicht dem zeitgemäßen Standard entspreche.(RIS-Justiz RS0070005)
Bei der Auslegung des Begriffes "zeitgemäßer Standard" eines Baderaumes können die im maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Bauvorschriften und Förderungsrichtlinien herangezogen werden, da sie in ihrer jeweiligen Forderung nach der bautechnischen Ausführung und technischen Ausstattung eines Baderaumes auf die Bedürfnisse der Hygiene und des Schallschutzes, Wärmeschutzes, Feuchtigkeitsschutzes, Abgasschutzes und Unfallschutzes, aber auch auf den zur Erzielung größter Wirtschaftlichkeit vertretbaren Baukostenaufwand Bedacht nehmen. RIS-Justiz RS0070016
Allerdings: Nach Rücksprache mit dem zuständigen Baupolizisten, Herrn Ing. B. M., galt im Jahr 1972/1973 die Tiroler Bauordnung, wonach es nicht erforderlich war, den Einbau oder die Verlegung des Bades genehmigen zu lassen. Für die Ausstattung des Bades sind "baurechtlich" keine Normen festgelegt insbesondere was die "Entlüftung betrifft [...]" (Entscheidung der Innsbrucker Schlichtungsstelle zur Schmelzgasse im Jahr 2024
Für Kategorie A und B Wohnungen ist eine zeitgemäße Badegelenheit vorgeschrieben.
Die zeitgemäße Badegelenheit kann nicht im Zuge des Kategorieausgleichs ausgeglichen werden
Zu einer zeitgemäßen Badegelenheit gehört auch ein wasserabweisender Wandbelag im Bad/Badenische.
Allerdings ist auch eine nicht zeitgemäße Badegelegenheit besser als überhaupt keine Badegelenheit.
Die Beiratsempfehlungen für Wien sehen einen Abschlag von weiteren 25% für die im Vergleich zu einer Kategorie-B-Wohnung fehlenden Kategoriemerkmale einer Kategorie-C-Wohnung vorZum zeitgemäßen Standard einer Badegelegenheit gehört die Beheizbarkeit (OGH 5Ob146/20m).
Befindet sich im Badezimmer statt eines Heizkörpers eine Kombitherme, und ist durch die Kombitherme inkl. Verrohrung sichergestellt, dass es auch im Badezimmer ausreichend warm ist, so handelt es ich um eine gleichwertige stationäre Heizung (MietSlg 51.302).
In einigen Ausnahmefällen könnte das Vorhandensein einer Steckdose ausreichen. Dabei ist zu erforschen welche Bauvorschriften und Förderrichtlinien zum Zeitpunkt des Mietvertragabschlusses gegolten haben. Die Verordnung der Wiener Landesregierung vom 06.02.1985, idF LGBl 1986/41 sah unter § 2 Abs 1 Z 2 für die normale Ausstattung in geförderten Baulichkeiten vor, dass ein Bad ua auch mit einer "Versorgung für die Raumheizung" ausgestattet ist.
Bei der Auslegung des Begriffes "zeitgemäßer Standard" eines Baderaumes können die im maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Bauvorschriften und Förderungsrichtlinien herangezogen werden, da sie in ihrer jeweiligen Forderung nach der bautechnischen Ausführung und technischen Ausstattung eines Baderaumes auf die Bedürfnisse der Hygiene und des Schallschutzes, Wärmeschutzes, Feuchtigkeitsschutzes, Abgasschutzes und Unfallschutzes, aber auch auf den zur Erzielung größter Wirtschaftlichkeit vertretbaren Baukostenaufwand Bedacht nehmen. RIS-Justiz RS0070016
Allerdings: Nach Rücksprache mit dem zuständigen Baupolizisten, Herrn Ing. B. M., galt im Jahr 1972/1973 die Tiroler Bauordnung, wonach es nicht erforderlich war, den Einbau oder die Verlegung des Bades genehmigen zu lassen. Für die Ausstattung des Bades sind "baurechtlich" keine Normen festgelegt [...]" (Entscheidung der Innsbrucker Schlichtungsstelle zur Schmelzergasse im Jahr 2024
Bei einer Badenische ist eine selbstständige Beheizbarkeit der Badenische nicht erforderlich. (OGH 5Ob135/92)
Für Kategorie A und B Wohnungen ist eine zeitgemäße Badegelenheit vorgeschrieben.
Die zeitgemäße Badegelenheit kann nicht im Zuge des Kategorieausgleichs ausgeglichen werden.
Zu einer zeitgemäßen Badegelenheit gehört auch ein wasserabweisender Wandbelag im Bad/Badenische.
Allerdings ist auch eine nicht zeitgemäße Badegelegenheit besser als überhaupt keine Badegelenheit.
Die Beiratsempfehlungen für Wien sehen einen Abschlag von weiteren 25% für die im Vergleich zu einer Kategorie-B-Wohnung fehlenden Kategoriemerkmale einer Kategorie-C-Wohnung vorEs muss genügend Platz zum Aus- und Ankleiden sowie zum Abtrocknen vorhanden sein (MietSlg 70.271).
Eine für das Aus- und Ankleiden sowie das Abtrocken zur Verfügung stehende Bodenfläche von 0,43m² ist - bezogen auf das Jahr 1988 - jedenfalls zu klein, um das Tatbestandsmerkmal des zeitgemäßen Standards zu erfüllen (RIS-Justiz RS0070103 (T3))
In einem 1,5 mal 1 m großen Baderaum ist die Möglichkeit des Aus- und Ankleidens sehr wohl gegeben. (LGZ Wien GZ 41 R 28/92-19 in OGH 5Ob135/92)
Zur Möglichkeit des Aus- und Ankleidens gehört auch, dass die Kleidung während des Badens/Duschens vor Spritzwasser geschützt aufbewahrt werden kann. (OGH 5Ob135/92)
Für Kategorie A und B Wohnungen ist eine zeitgemäße Badegelenheit vorgeschrieben.
Die zeitgemäße Badegelenheit kann nicht im Zuge des Kategorieausgleichs ausgeglichen werden
Zu einer zeitgemäßen Badegelenheit gehört auch ein wasserabweisender Wandbelag im Bad/Badenische.
Allerdings ist auch eine nicht zeitgemäße Badegelegenheit besser als überhaupt keine Badegelenheit.
Die Beiratsempfehlungen für Wien sehen einen Abschlag von weiteren 25% für die im Vergleich zu einer Kategorie-B-Wohnung fehlenden Kategoriemerkmale einer Kategorie-C-Wohnung vor
Zu einer zeitgemäßen Badegelegenheit gehört warmes Wasser im Badezimmer (MietSlg 37.321).
Für Kategorie A und B Wohnungen ist eine zeitgemäße Badegelenheit vorgeschrieben.
Die zeitgemäße Badegelenheit kann nicht im Zuge des Kategorieausgleichs ausgeglichen werden
Zu einer zeitgemäßen Badegelenheit gehört auch ein wasserabweisender Wandbelag im Bad/Badenische.
Allerdings ist auch eine nicht zeitgemäße Badegelegenheit besser als überhaupt keine Badegelenheit.
Die Beiratsempfehlungen für Wien sehen einen Abschlag von weiteren 25% für die im Vergleich zu einer Kategorie-B-Wohnung fehlenden Kategoriemerkmale einer Kategorie-C-Wohnung vorEs müssen alle Haupträume, sowie das Bad und die Küche beheizbar sein (RIS-Justiz RS0052518).
Eine zentrale Wärmeversorgungsanlage oder Etagenheizung gilt nur dann als Ausstattungsmerkmal der Kategorie A, wenn dadurch nicht nur einzelne Räume oder Teile der Wohnung ausreichend beheizt werden, sondern zumindest die Möglichkeit besteht, in allen Aufenthaltsräumen der Wohnung bei kalter Witterung heizen zu können. Als Aufenthaltsräume gelten aber nach § 87 Abs 3 Satz 1 der Wr BauO, LGBl 1930/11 nicht nur die Wohnräume, sondern auch Arbeitsräume und Küchen.(RIS-Justiz: RS0052470)
Eine automatische Belieferung mit Energie ist nicht notwendig.(OGH RS0070047)
Bei Elektronachtspeicherheizungen handelt es sich um gleichwertige stationäre Heizungen (MietSlg 36.317).
Bei Heizstrahlern handelt es sich nicht um eine gleichwertige stationäre Heizung, da der Mieter dadurch mit unzumutbaren, energiewirtschaftlich nicht zu verantwortenden hohen Betriebskosten belastet wäre (OGH 5Ob132/91 (5Ob133/91)).
Wenn die Gasetagenheizung nur einen Teil der Räume beheizt, nicht aber auch Küche und Kabinett, so handelt es sich nicht um eine gleichwertige stationäre Heizung, selbst wenn vom Vermieter in Küche und Kabinett ein Ölofen installiert wird. (RIS-Justiz RS0070001)
Wird ein als Schlafzimmer genutzes ca. 15m² großes Kabinett nicht beheizt, fehlt der Wohnung eine zentrale Wärmeversorgungsanlage bzw. eine gleichwertige stationäre Heizung. (MietSlg 36.317).
Sind Haupträume nur aus anderen Räumen beheizbar, kann nicht von einer gleichwertigen stationären Heizung gesprochen werden (MietSlg 35.318).
Eine mit festen Brennstoffen zu beheizende Etagenheizung oder zentrale Wärmeversorungsanlage entspricht einer gleichwertigen stationären Heizung, auch wenn die Energiezufuhr nicht automatisch erfolgt (OGH 5Ob121/89).
Bei Einzelofenheizung in den Haupträumen (etwa gemauerte Kachelöfen RIS-Justiz RS0020057) oder (Einzel-Ölöfen RIS-Justiz RS0070001) entsprechen nicht einer gleichwertigen stationären Heizung.
Wenn eine Heizung in einem Mauerdurchbruch gleichzeit zwei Räume beheizt, ist von einer gleichwertigen Heizung auszugehen (MietSlg 40.338).
In Vorraum, Abstellraum und WC ist kein eigener Heizkörper notwendig (Karauscheck & Strafella, 2014, S. 50). Vielmehr gibt es sogar Zuschläge für einen Heizkörper im Vorraum und im WC.
Wenn die Zentralheizung nicht alle Aufenthaltsräume versorgt, so gebührt zu Kategorie C ein Zuschlag von 10%. (TODO: MietSlg 55.297; ähnlich LGZ Wien 39 R 389/04y) (MietSlg 60.274)
In der - unveröffentlichten - E 39 R 389/04y vertrat der Rekurssenat die Ansicht, eine Zentralheizungsanlage, die zwar nicht die gesamte Wohnung, aber drei von vier Zimmern sowie Badezimmer und Küche beheize, rechtfertige einen Zuschlag von 10 %. Beheizt die Gasetagenheizung die gesamte Wohnung (inkl Vorzimmer) und ermöglicht sie eine Warmwasseraufbereitung, ist im Hinblick darauf, dass die Einstufung in Kategorie A nur daran scheitert, dass die Wohnung um zirka 1,6 m2 kleiner ist als die erforderlichen 30 m2, der vorgenommene Abstrich von 5 % (Abzug von 25 % für Kategorie B sowie Zuschlag von 20 % für Heizung und Warmwasseraufbereitung) nicht zu beanstanden. (MietSlg 70.245)
Nur für Kategorie A Wohnungen ist eine zentrale Wärmeversorgungsanlage vorgesehen.
Wohnungen der Kategorie B und C, die Merkmale einer höheren Kategorie aufweisen können mit Zuschlägen für diese kategoriehöheren Ausstattungsmerkmale bedacht werden.
In MietSlg 70.245 wurde für Heizung und Warmwasseraufbereitung ein Zuschlag von zusammen 20% gewährt.
In OGH 5Ob162/18m wurde von einem Sachverständigen die Etagenheizung mit 0-17,5% bewertet.
10% für eine Wärmeversorgungsanlage, die zwar nicht die gesamte Wohnung, aber 3 von 4 Zimmern sowie Badezimmer und Küche beheize. (unveröffentiche E 39 R 389/04y auf die in MietSlg 70.245 verwiesen wird)
Der Mietenrechner ist NICHT anwendbar wenn
der Mietgegenstand eine Wohnung der Ausstattungskategorie A oder B ist und seine Nutzfläche 130 m² übersteigt, sofern der Vermieter eine solche Wohnung innerhalb von sechs Monaten nach der Räumung durch den früheren Mieter oder Inhaber an einen nicht zum Eintritt in die Mietrechte des früheren Mieters Berechtigten vermietet; bei Durchführung von Verbesserungsarbeiten verlängert sich diese Frist um ein Jahr; (§ 16 Abs 1 Z 4 MRG)
Nur die Durchführung von Verbesserungsarbeiten nicht aber die Durchführung von Erhaltungsarbeiten (§ 3 MRG) verlängert die Frist auf insgesamt 18 Monate.
Nur der bestimmungsgemäße Gebrauch als Wohnung (auch durch den Eigentümer) stellt eine Innehabung dar (RIS-Justiz RS0067855 (T2)).
Es muss zu einem Wechsel der Innehabung kommen. Sind also Vormieter und Nachmieter die selbe Person (RIS-Justiz RS0108309), fällt die Wohnung weiterhin in den Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetztes inklusive Richtwert.
Bei befristeten Mietverträgen muss es NICHT zu einem Wechsel der Innehabung kommen. (RIS-Justiz RS0107972).
Erfolgte die Vermietung an einen Miteigentümer nicht nur zum Schein oder zur Verschleierung der Leerstehung besteht kein Anlass zu einer Sonderbehandlung, insbesondere nicht zu einer teleologischen Reduktion dahin, dass eine Vermietung an einen Miteigentümer die Vermietungsfrist nicht beeinflusse. (RIS-Justiz RS0118130)
Die tageweise Vermietung stellt keine verkehrsübliche Nutzung dar, und kann den Fristenlauf daher nicht unterbrechen. (OGH 5Ob24/98k)
Werden zwei Wohnungen zusammengelegt, so beginnt die 18-Monate-Frist erst mit dem Freiwerden der zweiten Wohnung zu laufen. (Quelle: Emanuel Herzner B.A., Die Zu- und Abschläge des mietrechtlichen Richtwertes, Seite 8)
Wurde die Wohnung zu Wohnzwecken oder zu Geschäftszwecken angemietet?
Hierbei kommt es darauf an, was im Mietvertrag ausgemacht wurde. (RIS-Justiz RS0069605)
Wenn eine Wohnung also zu Geschäftszwecken angemietet wurde, vom Mieter anschließend aber überwiegend zu Wohnzwecken verwendet wird, führt dies nicht zu einer Vollanwendbarkeit des MRG (Richtwert). (OGH 5Ob102/85)
Achtung: Für Wohnungen die zu Geschäftszwecken angemietet wurden ist der Mietenrechner nicht anwendbar.
Die Beiratsempfehlungen für Wien sehen für die verschiedenen Stockwerke, in denen eine Wohnung gelegen sein kann, unterschiedlich hohe Zu- oder Abschläge vor.
Mit dem Begriff Stockwerk ist jedes Geschoß eines Gebäudes gemeint, das sich oberhalb des Erdgeschoßes befindet.
Wohnungen im Erdgeschoß sind stärker durch Straßenlärm und Abgase beeinträchtigt, als Wohnungen in höheren Stockwerken.
Ab dem zweiten Stockwerk (bzw. dem 3. Hauptgeschoß) gibt es einen Zuschlag von 1,5 % pro Stockwerk.
In den höheren Stockwerken macht es einen Unterschied, ob das Haus mit einem Aufzug ausgestattet ist, oder nicht. Ist kein Lift vorhanden, gibt es neben dem Zuschlag von 1,5 % pro Stockwerk auch einen Abschlag von 4 % pro Stockwerk. Im Ergebnis bedeutet das:
Für den Aufzug gilt Folgendes:
Die Beiratsempfehlungen für Wien sind aufgrund ihrer allgemeinen Anerkennung nicht nur auf Wien beschränkt, sondern werden auch in den anderen Bundesländern für die Kalkulation von Zu- und Abschlägen herangezogen. (Quelle: Karauscheck/Strafella, Der Mietzins2 79ff)
Während das LGZ Wien im Jahr 2006 (MietSlg 58.260) und 2008 (MietSLg 60.275) noch der Meinung war, dass der besondere Nutzen des Mieters an einer neu renovierten Wohnung mit zunehmender Abwohnung rasch abnehmen würde, sodass eine Berücksichtigung des neuwertigen Zustandes einer Wohnung nur in bescheidenem Ausmaß von 5% gerechtfertigt erscheint, änderte es 2010 in der Entscheidung 40R28/10d seine Meinung und sprach aus: Auch wenn sich eine generalsanierte Wohnung durch die Benutzung abnutzt, bringt die Generalsanierung nicht nur einen ästhetischen Wert für den Mietinteressenten. Die Generalsanierung hat für ihn auch den finanziellen Vorteil, dass sonst ihm überlassene Renovierungsarbeiten im Inneren der Wohnung auf längere Zeit hinausgeschoben werden." (LGZ Wien 40R28/10d)
Für den Erstbezug nach Renovierung mit Ausmalen, Streichen der Türen, Schleifen und Versiegeln der Parkettböden samt neuer Elektrik und Sanitärgegenstände ist ein Zuschlag von 10% gerechtfertigt. (LG für ZRS Wien 40R28/10d)
Wurden die Wände ausgemalt, sämtliche Türen und Fenster neu gestrichen und geschliffen, die Parkettböden neu geschliffen und versiegelt, eine neue Elektrik eingebracht und neue Sanitärgegenstände angeschafft, so beträgt der Zuschlag für den Erstbezug nach einer Renovierung 10 %. (MietSlg 59.268)
Ein Zuschlag von 10 % für den Erstbezug nach Generalsanierung liegt an der Obergrenze der bisher vom Obersten Gerichtshof gebilligten Zuschläge (RIS-Justiz RS0117881).
In OHG 5Ob237/20v wurde ein Zuschlag in der Höhe von 12% für den Erstbezug gewährt.
In OGH 5Ob133/10k wurde ein Zuschlag von 10% für den Erstbezug nach Generalsanierung gewährt.
In OGH 5Ob240/10w wurde ein Zuschlag für den Erstbezug nach Sanierung von 10% gewährt.
In OGH 5Ob198/18f wurde ein Zuschlag in der Höhe 10% für den Erstbezug nach Sanierung auch unter Berücksichtigung der behaupteten Qualität der Sanierung für angemessen erachtet.
In OGH 5Ob224/13x (=MietSlg 66.346) wurde ein Zuschlag in der Höhe von 10% für den Erstbezug nach Sanierung gewährt.
Nach OGH 5Ob170/18p (=MietSlg 70.281) steht ein Zuschlag von 10% für den Erstbezug nach Generalsanierung im Einklang mit der überwiegenden höchstgerichtlichen Rechtsprechung.
Hinweis: Während das LGZ Wien im Jahr 2006 in der Entscheidung 40 R 28/10d noch der Meinung war, dass mit einem Erstbezug nach Generalsanierung auch sämtliche Anschlüsse erwartet werden können, und daher keine weiteren Zuschläge für Telefon-, Telekabel, Waschmaschine und Gegensprechanlage gewährte, hat der OGH im Jahr 2018 in der Entscheidung 5Ob170/18p ausgesprochen, dass die Zuschläge für Telefon, Telekabel, Waschmaschine und Gegensprechanlage zusätzlich zum Zuschlag für Erstbezug zustehen. (OGH 5Ob170/18p Pkt. 4.2)
Achtung: In Verfahren vor der Wiener Schlichtungsstelle wird unserer Erfahrung nach lediglich ein Zuschlag in der Höhe von 5% für den Erstbezug zuerkannt - unabhängig vom Ausmaß der erfolgten Renovierungsarbeiten. Da sich unserer Erfahrung nach Gerichte im Gegensatz zur Schlichtungsstelle an die ergangene Judikatur halten, ist bei einer Entscheidung durch ein Gericht deshalb vermutlich mit einem höheren Zuschlag als vor der Schlichtungsstelle zu rechnen.
In den Richtlinien für die Ermittlung des Richtwertes der MA25, schreiben die Mitarbeiter der MA25 in Punkt 6.5.9, dass sie für einen "sehr guten Zustand(neu)" bis +5% Zuschlag gewähren.
Das LGZ Wien hat in der Entscheidung 39 R 74/15y ausgesprochen, dass auch wenn kein Erstbezug nach Sanierung vorliegt, die Wohnung aber in neuwertigem bzw. sehr gutem Zustand ist, ein Zuschlag von 5% zulässig ist. (Quelle: Gröschl/Schinnagl in Rainer, Miet- und WohnR Kap. 3.4.4.7)
In der Entscheidung 5 Ob 164/09t stellte der OGH eine Entscheidung des Erstgerichts wieder her, welches einen Zuschlag von 5% für den neuwertigen Zustand bei Anmietung gewährt hatte. (OGH 5 Ob 164/09t)
In einem Schlichtungsstellen-Gutachten für eine Wohnung im 10. Bezirk (Wien) wurde ein Zuschlag von 5% für den "sehr guten Erhaltungszustand des Mietgegenstandes bei Anmietung" gewährt.
In einem Schlichtungsstellen-Gutachten für eine Wohnung im 7. Bezirk (Wien) wurde ein Zuschlag von 2,5% für den "sehr guten Erhaltungszustand des Mietgegenstandes bei Anmietung" gewährt.
Wenn die Wohnung im Vergleich zur mietrechtlichen Normwohnung (=typische Altbauwohnung) eine bessere bzw. schlechtere Grundrissgestaltung (§ 16 Abs 2 Z 1) aufweist, so gebührt dafür ein Zuschlag oder Abstrich.
In der Entscheidung 5 Ob230/02p erachtete der OGH einen Zuschlag in der Höhe von 3% für eine gute Grundrisslösung für vertretbar. Er sprach dazu aus, dass "das Fehlen von Durchgangszimmern bei einer größeren Altbauwohnung als überdurchschnittliche Grundrissgestaltung gewertet werden kann." (OGH 5Ob230/02p)
In der Entscheidung 40R28/10d führte das LGZ Wien zur Grundrissgestaltung Folgendes aus:
Grundriss:
Für die sehr gute Grundrisslösung gewährte die MA 25 einen 2 %igen Zuschlag zum Richtwert. Der Sachverständige im gerichtlichen Verfahren und das Erstgericht wählten einen Zuschlag von 3 %. Der Sachverständige verwies in einer ergänzenden Stellungnahme ON 20 auf die sehr gute Grundrisslösung. Alle Räume seien vom zentralen Vorzimmer aus begehbar, Durchgangszimmer gebe es nicht. Er verwies auf den seinem Gutachten angeschlossenen Grundriss. Dass hier das Dienerzimmer nur über die Küche betretbar ist, fand in den Feststellungen des Erstgerichtes (ebenso) keinen Eingang und ist daher bei der weiteren Beurteilung nicht zu berücksichtigen. Allerdings beeindruckt in den Fotos des Sachverständigen und den Fotos in der Stellungnahme der MA 25 die Enge einzelner Nebenräume, wie Küche, Abstellraum, Kabinett. Ein 2 %iger Zuschlag zu dieser Grundrisslösung ist mehr als ausreichend. Dem Rekurs ist beizupflichten, dass die sehr gute Grundrisslösung nicht als außergewöhnlich zu qualifizieren ist.
(LGZ Wien 40R28/10d)
Ein gegen diese Entscheidung erhobener Revisionsrekurs wurde vom OGH zurückgewiesen. (OGH 5 Ob 133/10k).
Einige der in § 16 Abs 2 Z 1 genannten Kriterien wurden aus den Bestimmungen zur Berechnung der Nutzwerte aus dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) übernommen. (Stockhammer/Bajons, Richtwertmietzins, Lexis Briefings in lexis360.at)
so auch der OGH: Der Wortlaut des § 16 Abs 2 Z 1 MRG orientiert sich an §5 Abs 1 WEG 1975, sodass Maß an der Nutzwertrelevanz der "sonstigen Ausstattung" einer Wohnung genommen werden kann. (RIS-Justiz: RS0117879)
Die Empfehlungen für die Ermittlung der Nutzwerte nach dem Wohnungseigentumsgesetz sehen unter Punkt 1.1.3.7 für eine bessere oder schlechtere Grundrisslösung (zB Nutzflächenrelationen) einen Ab- bzw. Zuschlag von bis +/- 15% vor.
Achtung: Nach unserer Erfahrung wird in Verfahren vor der Wiener Schlichtungsstelle in der Regel kein Zuschlag für eine gute Grundrissgestaltung gewährt. Es liegen uns mehrere Schlichtungsstellen-Gutachten vor, bei denen die Grundrisslösung des Mietgegenstandes mit "gut" bewertet wurde, aber kein Zuschlag für diese festgestellte gute Grundrissgestaltung gewährt wurde.
Eine Gegensprechanlage ist bei einer Altbauwohnung als Sonderausstattung, die einen Zuschlag zum Richtwert rechtfertigt, zu qualifizieren (so schon 5Ob168/01v). (RIS-Justiz: RS0117059)
Eine Gegensprechanlage mag zwar heutzutage als üblich angesehen werden, stellt aber für eine Altbauwohnung eine Sonderausstattung dar, welche einen Zuschlag von 1% zum Richtwert rechtfertigt. (OGH 5Ob230/02p)
In Altbauwohnungen sind Heizkörper in Vorräumen nicht üblich, demnach gebührt gemäß LGZ Wien (39 R 203/14p) bzw. MietSlg 66.348 ein Zuschlag von 1% für einen Heizkörper im Vorraum.
Im letzten Satz der MietSlg 66.348 heißt es wörtlich 'Ausgehend von diesen Überlegungen erweisen sich im vorliegenden Fall Zuschläge im Ausmaß von 11,5 % (2 % für die Heizkörper im WC/Vorraum, 1 % Gegensprechanlage, 1 % Waschmaschinenanschluss, 5 % besondere Ausstattung und 2,5 % Etagenheizung) sowie ein Abstrich von 5 % für die Lage im Erdgeschoß (gartenseitig) als gerechtfertigt.)
Nach OGH 5Ob104/21m gebührt ein Zuschlag in der Höhe von insgesamt 15% für den sehr guten Zustand, Telefon-, Telekabelanschluss, Heizkörper im Vorraum und WC, Fußbodenheizung im Bad, Hänge-WC, Spülkasten unter Putz, Abstellraum sowie direkter Begehbarkeit aller Räume vom Vorraum aus.
Hinweis: In der Entscheidung 38 R 160/19i (MietSlg 71.278) hatte das LGZ Wien im Jahr 2019 noch gemeint, dass für einen zusätzlichen Heizkörper im Vorraum und WC kein Zuschlag zustehen würde, da es sich beim Vorraum um einen nicht ständig benützten Raum handeln würde, und der Heizkörper die Möglichkeiten der Möblierung einschränken würde. Der OGH hat das im Jahr 2021 anders gesehen und für einen Heizkörper in Vorraum und WC einen Zuschlag zuerkannt. (OGH 5Ob104/21m)
Achtung: In Verfahren vor der Wiener Schlichtungsstelle wird unserer Erfahrung nach für einen Heizörper im Vorzimmer lediglich ein Zuschlag von ca. 0.5 % zuerkannt. Da sich unserer Erfahrung nach Gerichte - im Gegensatz zur Schlichtungsstelle - an die entsprechenden Gesetze und die ergangene Judikatur halten, ist bei einer Entscheidung durch ein Gericht daher vermutlich mit einem höheren Zuschlag für einen Heizkörper im Vorzimmer zu rechnen.
Achtung: in der Entscheidung LGZ Wien 38R160/19i wurde kein Zuschlag für den Heizörper in WC und Vorraum gewährt, da es sich bei diesen Räumen nicht um ständig benutzte Räume handeln würde, und die Montage der Heizkörper in diesen Räumen auch die Möglichkeiten der Möblierung einschränken würde. (MietSlg 71.278)
Das LGZ Wien ist in dieser Entscheidung von der höchstgerichtlichen Judikatur abgewichen, weshalb es sich bei dieser Entscheidung unserer Ansicht nach um ein Fehlurteil handelt.
Sicherheitstüren stellen bezogen auf den maßgeblichen historischen Standard eine werterhöhende Abweichung dar.
Ein Zuschlag von 1% ist berechtigt (MietSlg 58.262 und
LG ZRS Wien 40R28/10d).
Laut OGH 5Ob296/02v gebührt ein Zuschlag von 20,5% (bzw. 15% nach Abzug von 5,5% sonstigen Abschlägen) für Abstellraum, Wirtschaftsraum neben der Küche, besondere Ausstattung des Bades (das neben einer Badewanne auch über eine Dusche verfügt) und die Sicherheitstüre.
Achtung: In Verfahren vor der Wiener Schlichtungsstelle wird unserer Erfahrung nach lediglich ein Zuschlag in der Höhe von ca. 0.5 % für eine Sicherheitstür zuerkannt. Da sich unserer Erfahrung nach Gerichte - im Gegensatz zur Schlichtungsstelle - an die ergangene Judikatur halten ist bei einer Entscheidung durch ein Gericht daher vermutlich mit einem höheren Zuschlag für eine Sicherheitstür zu rechnen.
Eine typische Gangküche hat keine direkte Belichtung, sondern oft nur ein Fenster von der Küche ins Stiegenhaus.
"Verfügt eine Küche über keine eigene Lichtzufuhr über ein Fenster, ist die Belichtungs- und Belüftungssituation mit jener einer Gangküche gleichzusetzen, wofür jedenfalls ein Abschlag von 2,5 % gerechtfertigt erscheint." (MietSlg 65.336)
Die Beiratsempfehlungen sehen unter Punkt 5.1 einen Abschlag in der Höhe von 5% für eine Gangküche vor.
Die Beiratsempfehlungen für Wien sind aufgrund ihrer allgemeinen Anerkennung nicht nur auf Wien beschränkt, sondern werden auch in den anderen Bundesländern für die Kalkulation von Zu- und Abschlägen herangezogen. (Quelle: Karauscheck/Strafella, Der Mietzins2 79ff)
MietSlg 65.336 welche einen Abschlag von 2,5 für eine Küche ohne Fenster, und die Beiratsempfehlungen die für eine Gangküche einen Abschlag von 5% vorsehen, lässt sich unserer Ansicht derart vereinbaren, dass eine typische Gangküche auch noch als Durchgangszimmer vom Stiegenhaus in die Wohnräume dient. Die typische Gangküche wird daher regelmäßig mit Straßenschuhen betreten. Allerdings ist die Küche ein Bereich in dem es besonders auf Hygiene ankommt, weshalb es zb. im gewerblichen Bereich sogar oft verboten ist die Küche mit Straßenschuhen zu betreten. Unserer Ansicht enthält der Abschlag von 5% für eine Gangküche somit nicht nur einen Anteil für fehlende Belichtung und Belüftung sondern auch einen Anteil für eine schlechtere Hygienesituation.
Eine typische Gangküche hat keine Be-/Entlüftung der Küche, sondern kann oft nur über ein Fenster ins Stiegenhaus, oder ein angrenzendes Zimmer in der Wohnung entlüftet werden.
Neben einem öffenbaren Fenster ins Freie kann eine Küche auch noch auf andere Arten entfüftet werden, etwa durch eine an ein Abluftrohr angeschlossene Dunstabzugshaube, einen ins Freie blasenden Ventilator oder ein Abluftrohr (Thermische Entlüftung).
"Verfügt eine Küche über keine eigene Lichtzufuhr über ein Fenster, ist die Belichtungs- und Belüftungssituation mit jener einer Gangküche gleichzusetzen, wofür jedenfalls ein Abschlag von 2,5 % gerechtfertigt erscheint." (MietSlg 65.336)
Die Beiratsempfehlungen sehen unter Punkt 5.1 einen Abschlag in der Höhe von 5% für eine Gangküche vor.
Die Beiratsempfehlungen für Wien sind aufgrund ihrer allgemeinen Anerkennung nicht nur auf Wien beschränkt, sondern werden auch in den anderen Bundesländern für die Kalkulation von Zu- und Abschlägen herangezogen. (Quelle: Karauscheck/Strafella, Der Mietzins2 79ff)
MietSlg 65.336 welche einen Abschlag von 2,5 für eine Küche ohne Fenster, und die Beiratsempfehlungen die für eine Gangküche einen Abschlag von 5% vorsehen, lässt sich unserer Ansicht derart vereinbaren, dass eine typische Gangküche auch noch als Durchgangszimmer vom Stiegenhaus in die Wohnräume dient. Die typische Gangküche wird daher regelmäßig mit Straßenschuhen betreten. Allerdings ist die Küche ein Bereich in dem es besonders auf Hygiene ankommt, weshalb es zb. im gewerblichen Bereich sogar oft verboten ist die Küche mit Straßenschuhen zu betreten. Unserer Ansicht enthält der Abschlag von 5% für eine Gangküche somit nicht nur einen Anteil für fehlende Belichtung und Belüftung sondern auch einen Anteil für eine schlechtere Hygienesituation.
Die Beiratsempfehlungen sehen unter Punkt 5.2 einen Abschlag in der Höhe von 5% für eine Kochstelle bei Einzelraumwohnungen vor.
Die Beiratsempfehlungen für Wien sind aufgrund ihrer allgemeinen Anerkennung nicht nur auf Wien beschränkt, sondern werden auch in den anderen Bundesländern für die Kalkulation von Zu- und Abschlägen herangezogen. (Quelle: Karauscheck/Strafella, Der Mietzins2 79ff)
Eine Einzelraumwohnung (oder auch Einzimmerwohnung) ist eine Wohnung bei der Wohn- und Schlafzimmer, Arbeitsbereich und Küche sich einen Raum teilen müssen.
Ein Geschirrspüleranschluss stellt bezogen auf den maßgeblichen historischen Standard eine werterhöhende Abweichung dar,
demnach steht für einen Geschirrspüleranschluss ein Zuschlag in der Höhe von 1% zu. (so auch LGZ Wien 39 R 419/02k / MietSlg 55.297.)
MietSlg 55.297
Wörtliches heißt es in der (in der kostenlosen Vorschauversion nicht sichtbaren) Entscheidung: Für einen Waschmaschinen- und Geschirrspüleranschluss ist ein Zuschlag von 2 Prozent angemessen.
In der Entscheidung 5Ob208/10i sprach der OGH aus: "Davon ausgehend ist das Ergebnis des Erstgerichts, das insgesamt einen Zuschlag von 16% (24% Zuschläge, 8% Abschläge) gewährte zu billigen", wobei das Erstgericht einen Zuschlag in der Höhe von 2% für Waschmaschinen- und Geschirrspüleranschluss gewährt hatte. (OGH 5Ob208/10i)
In der Entscheidung 5Ob53/10w wurde ein Zuschlag in der Höhe von 1% für einen Geschirrspüleranschluss gewährt. (OGH 5Ob53/10w = MietSlg 62.283)
Achtung: In Verfahren vor der Wiener Schlichtungsstelle wird unserer Erfahrung nach kein Zuschlag für einen Geschirrspüleranschluss zuerkannt. Da sich unserer Erfahrung nach Gerichte - im Gegensatz zur Schlichtungsstelle - an die ergangene Judikatur halten ist bei einer Entscheidung durch ein Gericht daher in der Regel mit einem Zuschlag für einen Geschirrspüleranschluss zu rechnen.
In der Entscheidung 38 R 78/12w hat das LGZ Wien eine Entscheidung des Erstgerichts bestätigt, in welcher für eine Nirosta-Abwäsche ein Zuschlag in der Höhe von 1% gewährt wurde. (MietSlg 64.305)
Gleichzeitig wurde in dieser Entscheidung auch festgehalten, dass für die weitere Einrichtung der Küche mit modernen Einbaumöbeln und Gärten gemäß RIS-Justiz RS0117876 kein weiterer Zuschlag zusteht.
Aus der MietSlg 64.305 geht leider nicht hervor weshalb eine Nirosta-Spüle gegenüber der Spüle der mietrechtlichen Normwohnung eine bessere Ausstattung dargstellt. Unserer Meinung könnten allerdings die folgenden Gründe dazu geführt haben:Achtung: In Verfahren vor der Wiener Schlichtungsstelle wird unserer Erfahrung nach kein Zuschlag für eine Nirosta-Abwäsche zuerkannt. Da sich unserer Erfahrung nach Gerichte - im Gegensatz zur Schlichtungsstelle - an die ergangene Judikatur halten ist bei einer Entscheidung durch ein Gericht daher in der Regel mit einem Zuschlag für eine Nirosta-Abwäsche zu rechnen.
Für die Einrichtung einer Küche mit modernen Einbaumöbeln und Geräten gebührt kein Zuschlag zum Richtwert (RIS-Justiz RS0117876)
§25 MRG erlaubt die zusätzliche Vereinbarung einer angemessenen Möbelmiete. Die Möglichkeit eine separate Möbelmiete zu vereinbaren, schließt aber die Gewährung eines Zuschlages aus. (OGH 5Ob296/02v)
Eine Möbelmiete steht nur dann zu, wenn sie gesondert vereinbart wurde. (OGH 5Ob296/02v)
Achtung: Für die Spüle und den Wasserhahn in der Küche, sowie für die Kochgelegenheit (Kochfeld) darf keine Möbel- bzw. Gerätemiete vereinbart werden, weil es sich bei diesen Einrichtungsgegenständen um Kategoriemerkmale handelt. (OGH 5Ob122/14y)
Für folgende Kücheneinrichtung kann aber eine Möbelmiete (§ 25 MRG) vereinbart werden:In der Vereinbarung für die Möbelmiete muss exakt aufgeführt sein, welche Einrichtungsgegenstände von der Vereinbarung umfasst sind. Der bloße Hinweis, dass im Mietzins auch Entgelt für Möbelmiete (bzw. sonstige Leistungen) enthalten ist, genügt nicht (MietSlg 71.302)
Die Höhe der Möbelmiete muss NICHT ziffernmäßig ausgewiesen werden. (MietSlg 71.302)
Die Höhe der Möbelmiete darf nur angemessen sein. (Zeitwert durch die verbleibende (angenommene) Restnutzungsdauer plus einem Gewinnzuschlag von 12%)
Keine krasse Fehlbeurteilung wenn das LGZ Wien (38 R 282/01d) für eine 0,91m² große, in die Küche eingeschnittene Speisekammer einen Zuschlag von 3 % zuerkennt (OGH 5Ob230/02p).
Laut OGH 5Ob296/02v gebührt ein Zuschlag von 20,5% (bzw. 15% nach Abzug von 5,5% sonstigen Abschlägen) für Abstellraum, Wirtschaftsraum neben der Küche, besondere Ausstattung des Bades (das neben einer Badewanne auch über eine Dusche verfügt), die Sicherheitstür, die Erstanmietung nach Sanierung, Waschmaschinenanschluss, Geschoßzuschlag, Kabelfernsehanschluss, Telefonanschluss, Marmorfußboden, Vormauerung beim Waschtisch, Duschabtrennung aus Acryglas, hochwertige Armaturen, Hänge-WC, eingefasster Spiegel, Handwaschbecken und Papierhalter
Achtung: In Verfahren vor der Wiener Schlichtungsstelle wird unserer Erfahrung nach kein Zuschlag für eine Speisekammer oder Wirtschaftsraum neben der Küche zuerkannt. Da sich unserer Erfahrung nach Gerichte - im Gegensatz zur Schlichtungsstelle - an die ergangene Judikatur halten ist bei einer Entscheidung durch ein Gericht daher in der Regel mit einem Zuschlag für eine Speisekammer oder Wirtschaftsraum neben der Küche zu rechnen.
Es entspricht tatsächlich stRsp des RekursG [Anm. LGZ Wien], dass für das Vorhandensein von Bad und Toilette in einem Raum ein Abstrich vom Richtwert vorzunehmen ist (MietSlg 60.274 und 60.307). In der MietSlg 64.305 wurde ausgesprochen, dass die gegenüber der Normwohnung schlechtere Ausstattung, nämlich gemeinsame Unterbringung von Bad und WC in einem Raum ein Abschlag von 2,5% rechtfertigt. (MietSlg 70.245)
Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang [...] die Unterbringung von Bad und WC in einem (noch dazu lediglich 2,3m² großen Raum. Wenn dies einer Einstufung in Kategorie A oder B auch nicht prinzipiell entgegen steht (RIS-Justiz RS0069941), so befinden sich Bad und WC in einer typischen Altbauwohnung dennoch in getrennten Räumen (MietSlg 55.297). Siehe auch MietSlg 60.274
Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch die Unterbringung von Bad und WC in einem Raum. Wenn dies einer Einstufung in Kategorie A oder B auch nicht prinzipiell entgegensteht (RIS-Justiz RS0069941), so befinden sich Bad und WC in einer typischen Altbauwohnung dennoch in getrennten Räumen (MietSlg 55.297). (MietSlg 63.307)
Unserer Meinung handelt es sich bei oben genannten Entscheidungen des LGZ Wien um Fehlurteile, da das LGZ von der höchstgerichtlichen Judikatur abgewichen ist. Wir begründen dies wie folgt:Die Beiratsempfehlungen sehen unter Punkt 5.3 für ein zusätzliches Bad oder zusätzlichen Duschraum einen Zuschlag in der Höhe von 5% bis 10% vor.
Keine Fehlbeurteilung, wenn für das zweite Bad kein Zuschlag gewährt wird, wenn zwei übereinander liegende Wohnungen zusammengelegt wurden, und es infolge dessen doppelte aber nicht mehr nötige Ausstattungsmerkmale gibt, die kostbaren Wohnraum beanspruchen. (OGH 5Ob86/08w)
Die Beiratsempfehlungen für Wien sind aufgrund ihrer allgemeinen Anerkennung nicht nur auf Wien beschränkt, sondern werden auch in den anderen Bundesländern für die Kalkulation von Zu- und Abschlägen herangezogen. (Quelle: Karauscheck/Strafella, Der Mietzins2 79ff)
Eine Warmwasseraufbereitung ist ein Erfordernis der Ausstattungskategorie A. Die vorhandene individuelle Möglichkeit zur Steuerung der Warmwasseraufbereitung durch eine in der Wohnung befindliche Gastherme ermöglicht aber gegenüber einer eine Vielzahl von Bestandobjekten versorgenden zentralen Warmwasseraufbereitung des Hauses notorisch Kosteneinsparungen, die in Zeiten ständiger Energiepreiserhöhungen von Bedeutung sind. Ein Zuschlag von 1 % ist berechtigt. (MietSlg 58.261)
Achtung: In Verfahren vor der Wiener Schlichtungsstelle wird unserer Erfahrung nach kein Zuschlag für die individuelle Möglichkeit der Steuerung der Warmwasseraufbereitung gewährt. Da sich unserer Erfahrung nach Gerichte - im Gegensatz zur Schlichtungsstelle - an die ergangene Judikatur halten ist bei einer Entscheidung durch ein Gericht daher in der Regel mit einem Zuschlag für die individuelle Möglichkeit der Steuerung der Warmwasseraufbereitung zu rechnen.
In der Entscheidung OGH 5Ob170/18p wurde ein Zuschlag in der Höhe von 1% für einen Waschmaschinenanschluss gewährt. (OGH 5Ob170/18p)
In der Entscheidung OGH 5Ob237/20v wurde ein Zuschlag in der Höhe von 15% für den Erstbezug nach Sanierung, Telefon-, Telekabel- und Waschmaschinenanschluss sowie die Gegensprechanlage gewährt, wovon nach der Entscheidung des Rekursgerichts ohnedies 12 % auf den Erstbezug nach Sanierung entfielen. (OGH 5Ob237/20v)
In der Entscheidung 5Ob208/10i sprach der OGH aus: "Davon ausgehend ist das Ergebnis des Erstgerichts, das insgesamt einen Zuschlag von 16% (24% Zuschläge, 8% Abschläge) gewährte zu billigen", wobei das Erstgericht einen Zuschlag in der Höhe von 2% für Waschmaschinen- und Geschirrspüleranschluss gewährt hatte. (OGH 5Ob208/10i)
In der Entscheidung OGH 5Ob296/02v wurde ein Zuschlag für einen Waschmaschinenanschluss gewährt. (OGH 5Ob296/02v)
In der Entscheidung OGH 5Ob168/01v heißt es, für die bei Altbauwohnungen als Sonderausstattung zu qualifizierende Anschlüsse ist ein Zuschlag gerechtfertigt. (OGH 5Ob168/01v)
Der OGH hat in der Entscheidung 5Ob170/18p weiters ausgesprochen, dass bei einem Zuschlag von 10% für den Erstbezug nach Generalsanierung, noch nicht sämtliche Ausstattungsmerkmale, die in einer modernen Wohnung erwartet werden können, abgedeckt seien, sondern zusätzliche Zuschläge für Anschlüsse für Telefon, Telekabel, Waschmaschine und Gegensprechanlage zustehen. (OGH 5Ob170/18p Pkt. 4.2)
Hinweis: In der Entscheidung LGZ Wien 38R121/06k wurde kein Zuschlag für einen Waschmaschinenanschluss gewährt. Das LGZ Wien ist bei dieser Entscheidung allerdings von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung abgewichen, weshalb wir diese Entscheidung als Fehlurteil ansehen. (MietSlg 58.260)
Hinweis 2: In der Entscheidung LGZ Wien 39R184/12s wurde kein Zuschlag für einen Waschmaschinenanschluss gewährt, wenn das Haus über KEINE dem modernen Standard entsprechende Waschküche verfügt. Auch in diesem Fall ist das LGZ Wien von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung abgewichen, weshalb wir diese Entscheidung ebenfalls als Fehlurteil ansehen - dies vor allem auch deshalb weil der Vergleichsmaßstab für die mietrechtliche Normwohnung, eine Wohnung in einem Althaus ist (RIS-Justiz RS0115605), und in einem Althaus weder ein Waschmaschinenanschluss in der Wohnung, noch eine modern ausgestattete Waschküche vorhanden war.
Für ein besonders gut ausgestattetes Bad (hier mit 2 Waschbecken, Marmorböden, Marmorverfliesung, Einhandmischer, Platz für Waschmaschine oder Trockner, besonders gute Entlüftung über Balkontüre) ist ein Zuschlag von 15 Prozent gerechtfertigt (vgl Dirnbacher - Heindl - Rustler, Der Richtwertmietzins, die von einem Zuschlag bis zu 20 Prozent ausgehen). (MietSlg 55.297)
Laut OGH 5Ob296/02v gebührt ein Zuschlag von 20,5% (bzw. 15% nach Abzug von 5,5% sonstigen Abschlägen) für Abstellraum, Wirtschaftsraum neben der Küche, besondere Ausstattung des Bades (Marmorfußboden, Vormauerungen beim Waschtisch, Badewanne und Brausetasse, Duschabtrennung aus Acrylglas, hochwertige Armaturen) und die Sicherheitstür.
Wenn man die bisher gewährten Zuschläge aus den 20,5% herausrechnet (3% für den Abstellraum, 3% für den Wirtschaftsraum neben der Küche, 2% für die Sicherheitstür bleiben 12,5% für das Bad übrig) (OGH 5Ob296/02v)
Achtung: In Verfahren vor der Wiener Schlichtungsstelle wird unserer Erfahrung nach ein sehr viel geringerer Zuschlag für eine höherwertige Badegelegenheit gewährt. (höchstens ca. 1,5%)
Die Beiratsempfehlungen sehen unter Punkt 5.4 für ein zusätzliches WC einen Zuschlag von 5% vor.
Keine Fehlbeurteilung wenn für ein zusätzliches WC ein Zuschlag von 5 % gewährt wurde (OGH 5Ob86/08w).
Die Beiratsempfehlungen für Wien sind aufgrund ihrer allgemeinen Anerkennung nicht nur auf Wien beschränkt, sondern werden auch in den anderen Bundesländern für die Kalkulation von Zu- und Abschlägen herangezogen. (Quelle: Karauscheck/Strafella, Der Mietzins2 79ff)
In Altbauten sind Heizkörper in WCs nicht üblich, ein Heizkörper im WC stellt demnach bezogen auf den maßgeblichen historischen Standard eine werterhöhende Abweichung dar.
Im letzten Satz der MietSlg 66.348 (der in der kostenlosen Vorschauversion nicht angezeigt wird) heißt es wörtlich "Ausgehend von diesen Überlegungen erweisen sich im vorliegenden Fall Zuschläge im Ausmaß von 11,5 % (2 % für die Heizkörper im WC/Vorraum, 1 % Gegensprechanlage, 1 % Waschmaschinenanschluss, 5 % besondere Ausstattung und 2,5 % Etagenheizung) sowie ein Abstrich von 5 % für die Lage im Erdgeschoß (gartenseitig) als gerechtfertigt."
Nach OGH 5Ob104/21m gebührt ein Zuschlag in der Höhe von insgesamt 15% für den sehr guten Zustand, Telefon-, Telekabelanschluss, Heizkörper im Vorraum und WC, Fußbodenheizung im Bad, Hänge-WC, Spülkasten unter Putz, Abstellraum sowie direkter Begehbarkeit aller Räume vom Vorraum aus.
Achtung: In Verfahren vor der Wiener Schlichtungsstelle wird unserer Erfahrung nach lediglich ein Zuschlag in der Höhe von ca. 0,5% für einen Heizkörper im WC zuerkannt. Da sich unserer Erfahrung nach Gerichte, im Gegensatz zur Schlichtunsstelle, an die ergangene Judikatur halten, ist in einem Verfahren vor Gericht eventuell mit einem höheren Zuschlag für einen Heizkörper im WC zu rechnen.
In einer Altbauwohnung sind Handwaschbecken in WCs nicht üblich, ein Handwaschbecken in diesen Räumen stellt daher bezogen auf den maßgeblichen historischen Standard eine werterhöhende Abweichung dar, weshalb ein Zuschlag gerechtfertigt ist.
Laut OGH 5Ob296/02v (bzw. MietSlg LV/9) gebührt ein Zuschlag von 20,5% (bzw. 15% + 5,5%) für Abstellraum, Wirtschaftsraum neben der Küche, besondere Ausstattung des Bades (das neben einer Badewanne auch über eine Dusche verfügt), Sicherheitstür, Telefon- und Telekabelanschluss, Gegensprechanlage, Marmorfußboden im Bad, Vormauerung beim Waschtsich, Duschabtrennung aus Acrylglas, hochwertige Armaturen, Hänge-WC, eingefasster Spiegel, Handwaschbecken im WC.
Achtung: In Verfahren vor der Wiener Schlichtungsstelle wird unserer Erfahrung nach lediglich ein Zuschlag in der Höhe von ca. 0.5% für ein Handwaschbecken im WC zuerkannt. Da sich unserer Erfahrung nach Gerichte, im Gegensatz zur Schlichtunsstelle, an die ergangene Judikatur halten, ist in einem Verfahren vor Gericht daher mit einer anderen Entscheidung als vor der Schlichtungsstelle zu rechnen.
Hänge-WCs sind in Altbauten nicht üblich. Der Reinigungsaufwand eines Hänge-WCs ist geringer als bei einem Stand-WC, da der Fußboden leichter zu reinigen ist. Bezogen auf den maßgeblichen historischen Standard stellt ein Hänge-WC eine bessere Ausstattung dar.
Nach OGH 5Ob104/21m gebührt ein Zuschlag in der Höhe von insgesamt 15% für den sehr guten Zustand, Telefon-, Telekabelanschluss, Heizkörper im Vorraum und WC, Fußbodenheizung im Bad, Hänge-WC, Spülkasten unter Putz, Abstellraum sowie direkter Begehbarkeit aller Räume vom Vorraum aus.
Laut OGH 5Ob296/02v (bzw. MietSlg LV/9) gebührt ein Zuschlag von 20,5% (bzw. 15% + 5,5%) für Abstellraum, Wirtschaftsraum neben der Küche, besondere Ausstattung des Bades (das neben einer Badewanne auch über eine Dusche verfügt), Sicherheitstür, Telefon- und Telekabelanschluss, Gegensprechanlage, Marmorfußboden im Bad, Vormauerung beim Waschtisch, Duschabtrennung aus Acryglas, hochwertige Armaturen, Hänge-WC., eingefasster Spiegel, Handwaschbecken, Papierhalter, Fenster zum Lichthof.
Für durchschnittliche Beeinträchtigungen durch Lärm oder Geruch gibt es keinen Abschlag.
Erst für überdurchschnittliche Beeinträchtigungen sehen die Beiratsempfehlungen einen Abschlag von 0-20% vor.
Die Beiratsempfehlungen für Wien sind aufgrund ihrer allgemeinen Anerkennung nicht nur auf Wien beschränkt, sondern werden auch in den anderen Bundesländern für die Kalkulation von Zu- und Abschlägen herangezogen. (Quelle: Karauscheck/Strafella, Der Mietzins2 79ff)
Anbei einige Beispiele welche Abschläge in der Judikatur bisher gewährt wurden:Achtung Schallschutzfenster können beim Abschlag für eine überdurchschnittliche Lärmbelastung berücksichtigt werden. Dies dadurch dass der Abschlag für die Lärmbeeinträchtigung geringer ausfällt. Komplett können aber auch Schallschutzfenster die überdurchschnittliche Lärmbelastung nicht ausgleichen, zumal bei geöffneten Fenstern im Sommer oder beim Lüften der Straßenlärm trotz Schallschutzfenstern die Wohnqualität beeinträchtigt. (OGH 5Ob237/20v)
Die Beiratsempfehlungen sehen unter Punkt 3.3 einen Zuschlag von bis zu 20% für Ruhelage oder Grünlage vor.
Die Beiratsempfehlungen für Wien sind aufgrund ihrer allgemeinen Anerkennung nicht nur auf Wien beschränkt, sondern werden auch in den anderen Bundesländern für die Kalkulation von Zu- und Abschlägen herangezogen. (Quelle: Karauscheck/Strafella, Der Mietzins2 79ff)
In der Entscheidung LGZ Wien 39 R 89/07p wurde am 28.03.2007 ein Zuschlag von 15% für die Ruhelage der Wohnung, deren Fenster in begrünte Höfe gehen und einen sehr schönen Ausblick bieten, gewährt. (MietSlg 59.268)
Einige Beispiele aus Schlichtungsstellen-GutachtenDie Beiratsempfehlungen sehen unter Punkt 3.4 einen Abschlag für sonstige Beeinträchtigungen (z.B. schlechte Belichtung, Nordlage, enge Verbauung) in Aufenthaltsräumen und unter Punkt 3.5 einen Zuschlag von bis zu 5% für sonstige Vorzüge wie (gute Belichtung, Südlage, Fernblick) in Aufenthaltsräumen vor.
Trifft die gute Belichtung / Südlage / Fernblick nur auf einen Teil der Aufenthaltsräume der Wohnung zu, so ist der Zuschlag nur anteilig anzusetzen.
Die Beiratsempfehlungen für Wien sind aufgrund ihrer allgemeinen Anerkennung nicht nur auf Wien beschränkt, sondern werden auch in den anderen Bundesländern für die Kalkulation von Zu- und Abschlägen herangezogen. (Quelle: Karauscheck/Strafella, Der Mietzins2 79ff)
In der Entscheidung OGH 5Ob53/10w wurde ein Zuschlag in der Höhe von 3% für die gute Belichtung der Haupträume gewährt. (OGH 5Ob53/10w = MietSlg 62.283)
In der Entscheidung OGH 5Ob198/18f wurde ein Zuschlag in der Höhe von 2% für die gute Belichtung eines Hauptraumes gewährt, wobei im entscheidungsgegenständlichen Fall die fensterlose Küche der Kleinstwohnung überhaupt keine direkte Belichtung hatte, und deshalb der OGH die gute Belichtung eines Hauptraumes der schlechten Belichtung der Küche gegenüberstellte, und für die sowohl gute als auch schlechte Belichtung in Summe einen Zuschlag von 2% gewährte. (OGH 5Ob198/18f)
Achtung: Nach unserer Erfahurng gewährt die Wiener Schlichtungsstelle selbst wenn sie eine gute Belichtung feststellt keinen Zuschlag für die gute Belichtung. Da sich unserer Erfahrung nach Gerichte - im Gegensatz zur Schlichtungsstelle - an die oben genannte Judikatur und Beiratsempfehlungen halten, ist in Verfahren vor einem Gericht auch mit Zuschlägen für eine gute Belichtung zu rechnen, sofern die Belichtung in der Wohnung auch gut ist.
Die Beiratsempfehlungen sehen unter Punkt 3.5 einen Zuschlag von bis zu 5% für sonstige Vorzüge wie (gute Belichtung, Südlage, Fernblick) in Aufenthaltsräumen vor.
Trifft der Fernblick nur auf einen Teil der Aufenthaltsräume der Wohnung zu, so ist der Zuschlag nur anteilig anzusetzen.
Die Beiratsempfehlungen für Wien sind aufgrund ihrer allgemeinen Anerkennung nicht nur auf Wien beschränkt, sondern werden auch in den anderen Bundesländern für die Kalkulation von Zu- und Abschlägen herangezogen. (Quelle: Karauscheck/Strafella, Der Mietzins2 79ff)
In der Entscheidung 5Ob216/00a billigte der OGH, dass für "überwiegenden Fernblick" ein Zuschlag von 3,5% gewährt wurde. (OGH 5Ob216/00a)
In der Entscheidung 5Ob208/10i wurde ein Zuschlag von 5% "für die unverbaute Lage mit sehr schöner Aussicht aus den Zimmern" gewährt. (OGH 5Ob208/10i)
Unserer Erfahrung nach gewährt die Wiener Schlichtungsstelle einen Zuschlag in der Höhe von 2,5% für "teilweise Fernblick".
"Für einen Ausstattungszustand (hier schöne Parkettböden, Stuckdecken, besondere Gestaltung der Türen und Telefonanschluss), der über den der Normwohnung hinausgeht, kann ein Zuschlag gewährt werden." (MietSlg 53.325)
Da die mietrechtliche Normwohnung eine solche in brauchbarem Zustand ist, rechtfertigt wohl ein darüber hinausgehender sehr guter Zustand einen Zuschlag (so auch Dirnbacher/Heindl/Rustler, Der Richtwertmietzins, 81)(MietSlg 58.260)
Die mietrechtlichen Normwohnung ist eine Wohnung in einem Althaus (RIS-Justiz RS0115605) mit Baujahr vor 1945.
Für Altbauten sind Einfachfenster oder Kastenfenster üblich. Weder das historische Einfachfenster noch das Kastenfenster hat eine Fensterdichtung. Details zu den verschiedenen Fensterarten finden sich in der Broschüre WIENER FENSTER Gestaltung und Erhaltung der MA18.
Nachfolgend eine Tabelle mit den ungefähren Wärme- und Schalldämmwerten verschiedener Fenster. Die Wärmeschutz- und Schalldämmwerte für ein typisches Wiener Kastenfenster wurden von einer Wiener Tischlerei in Zusammenarbeit mit einem Ziviltechnikerbüro ermittelt. (siehe Video)
| Fensterart | Wärmedämmwert (U-Wert) | Schalldämmwert (in dB) |
|---|---|---|
| altes Einfachfenster mit nur einer Glasebene (3mm) | ca. 5,8 W/m²K | ca. 20-25 dB |
| altes Kastenfenster mit zwei Glasebenen (je 3mm) | ca. 2,6 W/m²K | ca. 20-25 dB |
| Fenster mit Isolierglas (unbeschichtet) (ab ca. 1978 - 1995) | ca. 2,7 W/m²K | ca. 32-35 dB |
| Fenster mit Zweifachverglasung (ab ca. 1980) | ca. 1,5 W/m²K | ca. 32-35 dB |
| Fenster mit Dreifachverglasung (ab ca. 2003) | ca. 1,1 W/m²K | ca. 32-35 dB |
Isolierglasfenster stellen im Vergleich zu den zumindest 80 Jahre alten und lediglich in brauchbaren Zustand befindlichen Fenstern der mietrechtlichen Normwohnung eine werterhöhende Abweichung dar. Dies gilt besonders in Zeiten hoher Energiepreise.
In der Entscheidung OGH 5 Ob107/97i wurden die Verbesserungen welche Kunststofffenster gegenüber Holzkastenfenstern [der mietrechtlichen Normwohnung] aufweisen folgendermaßen aufgeführt:In der Entscheidung LGZ Wien 41 R 178/06i wurde ein Zuschlag von 2% für Isolierglasfenster gewährt. (MietSlg 58.262)
Das Erstgericht hat für die besondere Ausstattung der Wohnung, nämlich Kunststofffenster, Einbauspots und gute Sanitärausstattung, einen Zuschlag von 5 % gewährt. In diesem Zuschlag ist in jedem Fall auch der allfällige Vorteil durch Leerverrohrungen für Telekommunikationseinrichtungen inkludiert.[...] Ausgehend von diesen Überlegungen erweisen sich im vorliegenden Fall Zuschläge im Ausmaß von [...] 5 % [für die] besondere Ausstattung als gerechtfertigt. (MietSlg 66.348)
Der Einbau von Kunststofffenstern, selbst wenn sie nur einfach verglast sind, dient im Allgemeinen der Verbesserung des Schall- und Wärmeschutzes. (MietSlg 56.338)
In der Entscheidung LGZ Wien 39 R 128/13g wurde ein Zuschlag von 1% für Isolierglasfenster gewährt. (Quelle: Schinnagl in Illedits (Hrsg), Wohnrecht4 (2022) § 16 MRG Rz 18)
In der Entscheidung 5Ob164/09t stellte der OGH eine Entscheidung des Bezirksgericht Innere Stadt wieder her, in welcher für Isolierglasfenster ein Zuschlag von 3% zum Richtwert gewährt wurde. (OGH 5Ob164/09t)
Achtung: In der Entscheidung 40R28/10d hat das LG für ZRS Wien neben dem Zuschlag für den sehr guten Zustand des Hauses KEINEN weiteren Zuschlag für Isolierglasfenster zuerkannt. Begründet wurde das damals wie folgt:
"Die einflügeligen und einflächigen Isolierglasfenster aus Kunststoff (Sachverständigengutachten Seite 8) rechtfertigen neben der Berücksichtigung des sehr guten Zustandes des Hauses keine weiteren Zuschlag. Ob es sich um eine bessere Ausstattung gegenüber dem Zeitpunkt der Erbauung des Hauses handelt, wird vom Standpunkt der Nutzer unterschiedlich gesehen. So wurde zu 5 Ob 112, 113/89 das Kunststofffenster anstelle von Holzkastenfenster nicht als Verbesserungsarbeit angesehen, da sie zwar eine höhere Wärmedämmung, üblicherweise aber, wenn es sich nicht um Schallschutzfenster handelt, auch einen geringeren Schallschutz aufweisen können."
Das LGZ Wien hatte bei der Interpretation der Entscheidung OGH 5Ob112/98 (5Ob113/89) allerdings übersehen, dass die mietrechtliche Normwohnung keine gedichteten, sondern nur über ungedichtete Holzkastenfenster verfügt. Fensterdichtungen waren zum Zeitpunkt der Errichtung der mietrechtlichen Normwohnung (vor 1945) noch nicht üblich.
Achtung: In Verfahren vor der Wiener Schlichtungsstelle wird unserer Erfahrung nach für (2-Scheiben-)Isolierglasfenster kein Zuschlag gewährt.
Für die technischen Einrichtungen für Telekabel und Festnetztelefon ist ein Zuschlag von 3 % angemessen. (MietSlg 59.268 und MietSlg 55.296/9)
Der OGH hat in der Entscheidung 5Ob170/18p ausgesprochen, dass bei einem Zuschlag für den Erstbezug nach Generalsanierung, noch nicht sämtliche Ausstattungsmerkmale, die in einer modernen Wohnung erwartet werden können, abgedeckt seien, sondern zusätzliche Zuschläge in der Höhe von je 1% für Anschlüsse für Telefon, Telekabel, Waschmaschine und Gegensprechanlage zustehen. (OGH 5Ob170/18p Pkt. 4.2)
Für die technischen Einrichtungen für Telekabel und Festnetztelefon ist ein Zuschlag von 3 % angemessen. (MietSlg 59.268 und MietSlg 55.296/9)
Der OGH hat in der Entscheidung 5Ob170/18p ausgesprochen, dass bei einem Zuschlag für den Erstbezug nach Generalsanierung, noch nicht sämtliche Ausstattungsmerkmale, die in einer modernen Wohnung erwartet werden können, abgedeckt seien, sondern zusätzliche Zuschläge in der Höhe von je 1% für Anschlüsse für Telefon, Telekabel, Waschmaschine und Gegensprechanlage zustehen. (OGH 5Ob170/18p Pkt. 4.2)
Firschgrät-Parkettböden sind in Altbauwohnungen durchaus üblich. Um einen Zuschlag zu rechtfertigten benötigt es eine besondere Begründung, etwa eine besonders schöne Ausführung zb. in Form eines Sternparketts oder dass der Boden hochwertig renoviert wurde, oder ein neuwertiger Parkett verlegt wurde. (RIS-Justiz RS0117883)
Wenn der Parkett-Fußboden in besonders schöner Ausführung nur in einem Teil der Wohnung verlegt ist, dann gebührt der Zuschlag nur anteilig.
Für einen Laminatboden beührt kein Zuschlag, weil dieser mit einem Echtholzparkettboden nicht vergleichbar sei. (MietSlg 65.336)
Für einen Ausstattungszustand (hier schöne Parkettböden, Stuckdecken, besondere Gestaltung der Türen und Telefonanschluss), der über den der Normwohnung hinausgeht, kann ein Zuschlag gewährt werden. (MietSlg 53.325)
Ergänzend zu den Beiratsempfehlungen hat sich ein Zuschlag für einen höherwertigen Parkettboden von bis zu 3% in der Judikatur und Praxis verfestigt. (Quelle: Hausmann/Reithofer in Hausmann/Vonkilch (Hrsg), Kommentar Österreichisches Wohnrecht - MRG4 (2021) zu § 16 MRG
In 5Ob208/10i stellte der OGH eine Entscheidung des Erstgerichts wieder her, welches einen Zuschlag von 3% für den Parkettboden in fast allen Räumen gewährt hatte. (OGH 5Ob208/10i)
In 40R28/10d gewährte das LGZ Wien einen Zuschlag in der Höhe 1% für den repräsentativen Fischgrätparkett der allerdings nur in einem Teil der Räume vorhanden war. (LGZ Wien 40R28/10d)
Für einen Ausstattungszustand (hier schöne Parkettböden, Stuckdecken, besondere Gestaltung der Türen und Telefonanschluss), der über den der Normwohnung hinausgeht, kann ein Zuschlag gewährt werden. (MietSlg 53.325)
In der Entscheidung 5Ob164/09t stellte der OGH eine Entscheidung des Bezirksgericht Innere Stadt wieder her, in welcher für die Flügeltüren und die Holzböden ein Zuschlag von 2% gewährt wurde. (OGH 5Ob164/09t)
Unserer Erfahrung nach wird in Verfahren vor der Wiener Schlichtungsstelle regelmäßig ein Zuschlag für eine abgehängte Gipskartondecke gewährt.
Vorteile einer abgehängten GipskartondeckeAchtung: Eine Altbauwohnung ist auch wegen ihrer hohen Räume ein begehrter Wohnraum. Nur wenn die Decken nicht zu tief abgehängt wurden, also wenn auch nach Abhängen der Decke noch genügend Raumhöhe für den typischen Charme einer Altbauwohnung übrig bleibt werden die Vorteile der abgehängten Decke die Nachteile überwiegen.
Wörtlich heißt es in der (in der kostenlosen Vorschauversion nicht sichtbaren) Entscheidung: Eine zusätzliche Heizmöglichkeit (hier ein keramisch verkleideter Kamin) rechtfertigt einen Zuschlag von 5 Prozent zum Richtwert. Dies gilt unabhängig davon, dass die Zentralheizung bei einem Ausfall zur Gänze ersetzt wird. Wenn der Kamin ungünstig (in Nebenräumen) situiert ist, ist von einem angemessenen Zuschlag von bloß 3 Prozent auszugehen.
Achtung: In Verfahren vor der Wiener Schlichtungsstelle wird unserer Erfahrung nach kein Zuschlag für eine zusätzliche Heizmöglichkeit gewährt. Da sich unserer Erfahrung nach Gerichte - im Gegensatz zur Schlichtungsstelle - an die ergangene Judikatur halten - ist in einem Verfahren vor einem Gericht daher vermutlich mit einem Zuschlag für eine zusätzliche Heizmöglichkeit zu rechnen.
Achtung: Diese Entscheidung wurde in MietSlg 59.268 bzw. MietSlg 55.296/9 verkürzt und dadurch inhaltich falsch zusammengefasst, als würde für höherwertige Elektroinstallationen überhaupt kein Zuschlag zustehen.
In der Entscheidung OGH 4Ob4/15b wurde eine Mietzinsminderung während der Kühlperiode von 10% für eine defekte Klimaanlage bei einem nicht der Vollanwendung des MRGs unterliegenden Geschäftsraum gewährt. (OGH 4Ob42/15b)
In LGZ Wien 39 R 79/05 wurde ein Abstrich von 6% für die nicht ausreichende Kühlung einer Dachgeschoßwohnung aufgrund falscher Positionierung der Klimaanlage in den Monaten Juni-August gewährt. (MietSlg 57.145)
Dirnbacher/Heindl/Rustler hatten in "der Richtwertzins" einen Zuschlag von bis zu 20% für eine Klimaanlage vorgesehen, wobei der OGH bereits mehrfach ausgesprochen hat, dass diese Auflistung "eher etwas überzogen" ist. (RIS-Justiz RS0117880)
Die Gewährung eines Zuschlages für die Klimaanlage ist nur möglich, wenn dafür keine Inventarmiete nach § 25 MRG vereinbart wurde.
In der Entscheidung 41 R 98/02v hat das LGZ Wien ausgesprochen, dass für einen Abstellraum ein Zuschlag von 3% gebührt.
Laut OGH 5Ob296/02v gebührt ein Zuschlag von 20,5% (bzw. 15% + 5,5%) für Abstellraum, Wirtschaftsraum neben der Küche, besondere Ausstattung des Bades (das neben einer Badewanne auch über eine Dusche verfügt), Sicherheitstür, Telefon- und Telekabelanschluss, Gegensprechanlage, Marmorfußboden im Bad, Vormauerung beim Waschtsich, Duschabtrennung aus Acryglas, hochwertige Armaturen, Hänge-WC, eingefasster Spiegel, Handwaschbecken im WC.
In der Entscheidung 5Ob208/10i bemängelte der OGH, dass das Erstgericht bei der Bewertung der Wohnung den vorhandenen, immerhin 6.10m² großen Abstellraum vernachlässigt hatte. (OGH 5Ob208/10i Pkt. 3.4.6)
Das Kellerabteil muss im Mietvertrag als mitvermietet angeführt werden, ansonsten wird die Wohnung behandelt, als hätte sie kein Kellerabteil. (OGH 5Ob77/17k)
Die Beiratsempfehlungen sehen unter Punkt 4.2 für eine Wohnung ohne Kellerabteil einen Abstrich von 2,5% vor.
Die Beiratsempfehlungen für Wien sind aufgrund ihrer allgemeinen Anerkennung nicht nur auf Wien beschränkt, sondern werden auch in den anderen Bundesländern für die Kalkulation von Zu- und Abschlägen herangezogen. (Quelle: Karauscheck/Strafella, Der Mietzins2 79ff)
Das Dachbodenabteil muss mietvermietet sein (Es muss im Mietvertrag extra angeführt sein). Ansonsten wird die Wohnung behandelt, als hätte sie kein Dachbodenabteil.
Die Beiratsempfehlungen sehen unter Punkt 4.3 für eine Wohnung mit Dachbodenabteil einen Zuschlag von 2,5% vor.
Die Beiratsempfehlungen für Wien sind aufgrund ihrer allgemeinen Anerkennung nicht nur auf Wien beschränkt, sondern werden auch in den anderen Bundesländern für die Kalkulation von Zu- und Abschlägen herangezogen. (Quelle: Karauscheck/Strafella, Der Mietzins2 79ff)
Der Abstellraum außerhalb der Wohnung muss mietvermietet sein (Es muss im Mietvertrag extra angeführt sein). Ansonsten wird die Wohnung behandelt, als hätte sie keinen Abstellraum außerhalb der Wohnung.
Für den Abstellraum darf kein separates Entgelt vereinbart worden sein.
Die Nutzfläche des Abstellraumes darf nicht bereits schon in der Wohnungsgröße inkludiert gewesen sein (Genauso wie die Größe eines Kellerabteils keinen Einfluss auf die Wohnungsgröße hat). Wenn man bereits Miete für die Nutzfläche des Abstellraums außerhalb der Wohnung zahlt, dann wird diese Fläche nicht auch noch zusätzlich mit einem Zuschlag gewürdigt.
Abstellräume stellen allerdings gegenüber der mietrechtlichen Normwohnung eine bessere Ausstattung dar, weshalb ein Abstellraum (egal ob innerhalb oder außerhalb der Wohnung) einen Zuschlag begründen. Dieser wird allerdings auf dieser Webseite unter dem Punkt "Wohnung -> Zusatzaustattung -> Abstellraum" berücksichtigt.
Die Beiratsempfehlungen sehen für eine Wohnung mit Balkon, Loggia oder Terrasse einen Zuschlag von bis zu 10% vor.
Die Beiratsempfehlungen für Wien sind aufgrund ihrer allgemeinen Anerkennung nicht nur auf Wien beschränkt, sondern werden auch in den anderen Bundesländern für die Kalkulation von Zu- und Abschlägen herangezogen. (Quelle: Karauscheck/Strafella, Der Mietzins2 79ff)
Beispiele aus der Judikatur:
Die Beiratsempfehlungen sehen für eine Wohnung mit Balkon, Loggia oder Terrasse einen Zuschlag von bis zu 10% vor.
Die Beiratsempfehlungen für Wien sind aufgrund ihrer allgemeinen Anerkennung nicht nur auf Wien beschränkt, sondern werden auch in den anderen Bundesländern für die Kalkulation von Zu- und Abschlägen herangezogen. (Quelle: Karauscheck/Strafella, Der Mietzins2 79ff)
Beispiele aus der Judikatur:Für dem typischen Althausbestand nicht entsprechende Anlagen - wie etwa ein allen Mietern zur Benutzung offenstehender Garten - kann ein Zuschlag nur berücksichtigt werden, wenn diese den Wohnwert der betreffenden Wohnung positiv (mit)beeinflussen, also dem Inhaber wenigstens zeitweise zur Verfügung stehen (Würth/Zingher/Kovanyi Miet und Wohnrecht Band I22, Rz 24 zu § 16 MRG). Im vorliegenden Fall ist der Garten zwar für die Mieter frei zugänglich, eine Vereinbarung über eine Gartenbenutzung wurde zwischen den Parteien aber nie abgeschlossen. Aus der bloß faktischen Möglichkeit, den Garten zu betreten, kann eine Berechtigung nicht abgeleitet werden. Zur Verfügung steht der Garten der Mieterin nur dann, wenn ihr ein Betreten auch vertraglich gestattet ist. (MietSlg 64.305)
Um einen Zuschlag zu begründen, muss der Mieter das Recht haben einen KFZ-Abstellplatz zu benützen.
Einen Zuschlag kann es nur geben, wenn nicht ein separater Mietvertrag für den Abstellplatz abgeschlossen wurde.
Zur Berechnung der Höhe des Zuschlages für einen Abstellplatz:Achtung: Das Mietrechtsgesetz sieht eine doppelte Berücksichtigung von Abstellplätzen vor. Einmal in § 16 Abs. 2 Z 1 und ein weiteres Mal als Fläche nach § 3 Abs. 4 RichtWG auf den § 16 Abs. 2 Z 2 Bezug nimmt.
Für die Ausstattung der Wohnung (des Gebäudes) mit den in § 3 Abs 4 RichtWG angeführten Anlagen, Garagen, Flächen und Räumen stehen Zuschläge zum Richtwert zu (§ 16 Abs 2 Z 2 MRG).
Die Höhe dieser Zuschläge richtet sich nach abzuziehenden Baukostenanteilen und sind deshalb je Bundesland unterschiedlich hoch.
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|
Bundesland
|
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|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
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Zusatzanlagen
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Wien
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Burgenland
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Niederösterreich
|
Oberösterreich
|
Salzburg
|
Steiermark
|
Kärnten
|
Tirol
|
Vorarlberg
|
|
Einstell- und Abstellplätze
|
20,92 %
|
|
7,76 %
|
3,53 %
|
|
|
1,46 %
|
0,18 %
|
11,72 %
|
|
Aufzugsanlage
|
9,09 %
|
3,98 %
|
4,80 %
|
3,19 %
|
4,21 %
|
4,05 %
|
5,85 %
|
3,84 %
|
5,34 %
|
|
gemeinsame Wärmeversorgung
|
3,55 %
|
2,99 %
|
5,66 %
|
6,72 %
|
4,05 %
|
2,99 %
|
3,24 %
|
2,69 %
|
5,73 %
|
|
Fahrrad- und Kinderwagenabstellplätze
|
1,14 %
|
1,00 %
|
2,48 %
|
|
|
0,47 %
|
1,65 %
|
|
|
|
Hobbyraum
|
1,32 %
|
1,00 %
|
|
|
|
|
|
|
1,30 %
|
|
Waschküche (modern ausgestattet)
|
1,82 %
|
|
0,93 %
|
|
|
|
0,53 %
|
|
|
|
Gemeinschaftsantennen
|
0,73 %
|
0,50 %
|
0,53 %
|
|
|
0,28 %
|
0,25 %
|
|
0,65 %
|
|
Schutzräume
|
|
1,99 %
|
3,24 %
|
|
|
1,66 %
|
1,75 %
|
|
2,6 1%
|
|
Bautechnische Erschwernisse
|
|
|
5,61 %
|
10,05 %
|
|
0,38 %
|
|
|
1,30 %
|
|
Trockenräume
|
|
1,00 %
|
|
|
|
0,59 %
|
|
|
1,30 %
|
|
Gemeinschaftsanlagen
|
|
|
|
5,83 %
|
1,05 %
|
|
|
1,92 %
|
1,63 %
|
|
Summe
|
38,57 %
|
12,46 %
|
31,01 %
|
26,13 %
|
9,31 %
|
10,42 %
|
14,73 %
|
8,63 %
|
31,58 %
|
|
Quelle: Karauscheck/Strafella, Der Mietzins2, 2014, S. 64-68
|
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Nähere Details zur Berechnung des Richtwerts und den abzuziehenden Baukostenanteilen finden sich in der Beantwortung der Parlamentarischen Anfrage 13191/AB vom 17.10.2017 zu 14012/J
Um einen Zuschlag zu begründen muss der Mieter das Recht haben einen Einstell- oder Abstellplatz bzw. Garagenplatz zu benützen.(RIS-Justiz RS0111188)
Einen Zuschlag kann es nur geben, wenn nicht ein separater Mietvertrag für den Einstell- oder Abstellplatz bzw. Garagenplatz abgeschlossen wurde, oder ein gesondertes Entgelt für den Ein-/Abstellplatz bzw. Garagenplatz vereinbart wurde.(RIS-Justiz RS0111188)
Ein Zuschlag ist nur möglich, wenn der fraglichen Wohnung die Ein- bzw. Abstellflächen zumindest zeitweise zur Verfügung stehen. Verfügt ein Gebäude etwa über Einstell- oder Abstellplätze, die vom Mieter aber nichteinmal dann benützt werden dürfen, wenn sie gerade frei sind, so rechtfertigt dies bei der Ermittlung des Richtwertzinses keinen Zuschlag.(RIS-Justiz RS0111188)
Gebäudebezogene Umstände sind insoweit zuschlagsbegründend, als sie in infolge zumindest zeitweiser Benützbarkeit den Wohnwert des konkreten Mietgegenstandes positiv beeinflussen. (LGZ Wien 41 R452/98v-15 und diesem folgend OGH 5Ob316/98a)
Der Zuschlag zum Richtwert für Einstell- oder Abstellplätze (Garagen) hängt von den abzuziehenden Baukostenanteilen (§ 3 Abs 4 RichtWG) ab, da für bestimmte Zu- und Abschläge ausdrücklich angeordnet ist, dass von jenen Kosten auszugehen ist, die auch bei der Richtwertermittlung herangezogen wurden (OGH 5Ob146/05i).
Höhe des Zuschlages zum Richtwert für Einstell- oder Abstellplätze bzw. Garagen:
| Bundesland | abzuziehende Baukostenanteile2 | Zuschlag zum Richtwert1 |
|---|---|---|
| Wien | ATS 2.300,00 | 20,92 % |
| Burgenland | ATS 0,00 | 0,00 % |
| Niederösterreich | ATS 875,00 | 7,76 % |
| Oberösterreich | ATS 0,00 | 3,53 % |
| Salzburg | ATS 0,00 | 0,00 % |
| Steiermark | ATS 0,00 | 0,00 % |
| Kärnten | ATS 187,95 | 1,46 % |
| Tirol | ATS 23,72 | 0,18 % |
| Vorarlberg | ATS 1.980,00 | 11,72 % |
In der Entscheidung OGH 5Ob146/05i hat der OHG Folgendes ausgesprochen: "Damit folgt der erkennende Senat dem AB 1268 BlgNr XVIII. GP. Dort heißt es zu Art II Z 15 (§ 16 MRG) wie folgt: "... Für die Ermittlung der relativen oder absoluten Höhe der Zuschläge und Abstriche ist in analoger Form zu § 5 WEG von der allgemeinen Verkehrsauffassung und der Erfahrung des täglichen Lebens auszugehen. Für bestimmte Umstände bzw Ausstattungsunterschiede ist ausdrücklich angeordnet, dass von den Werten (Kosten der in § 3 Abs 4 RichtWG genannten Anlagen und Gebäudeteilen) auszugehen ist, die auch bei der Richtwertermittlung gemäß § 3 Abs 4 RichtWG herangezogen worden sind. Diese sind gemäß § 4 RichtWG, ausgedrückt in Prozentsätzen vom Richtwert kundzumachen ..."
Diese Ansicht wird übrigens von nahezu allen Autoren vertreten [...]"
Achtung in Verfahren vor der Wiener Schlichtungsstelle
Der Zuschlag zum Richtwert für einen nutzbaren Aufzug hängt von den abzuziehenden Baukostenanteilen (§ 3 Abs 4 RichtWG) ab, da für bestimmte Zu- und Abschläge ausdrücklich angeordnet ist, dass von jenen Kosten auszugehen ist, die auch bei der Richtwertermittlung herangezogen wurden (OGH 5Ob146/05i).
Benützbar ist ein Aufzug,
Höhe des Zuschlages zum Richtwert für Aufzugsanlagen:
| Bundesland | abzuziehende Baukostenanteile2 | Zuschlag zum Richtwert1 |
|---|---|---|
| Wien | ATS 1.000,00 | 9,09 % |
| Burgenland | ATS 400,00 | 3,98 % |
| Niederösterreich | ATS 541,40 | 4,80 % |
| Oberösterreich | ATS 420,00 | 3,92 %3 |
| Salzburg | ATS 640,00 | 4,21 % |
| Steiermark | ATS 615,00 | 4,05 % |
| Kärnten | ATS 751,80 | 5,85 % |
| Tirol | ATS 515,00 | 3,84 % |
| Vorarlberg | ATS 902,00 | 5,34 % |
Es gibt eine zentrale Wärmeversorgungsanalge, die sowohl diese Wohnung als auch andere Wohnungen im Haus mit Wärme versorgt. (z.B. Fernwärme oder eine Hauszentralheizung, etc).
Der Zuschlag zum Richtwert für gemeinsame Wärmeversorgungsanlagen hängt von den abzuziehenden Baukostenanteilen (§ 3 Abs 4 RichtWG) ab, da für bestimmte Zu- und Abschläge ausdrücklich angeordnet ist, dass von jenen Kosten auszugehen ist, die auch bei der Richtwertermittlung herangezogen wurden (OGH 5Ob146/05i). Für Wien betrugen diese 390 Schilling für gemeinsame Wärmeversorgungsanlagen, was einen Zuschlag in der Höhe von 3,55% bedeutet.
Höhe des Zuschlages zum Richtwert für gemeinse Wärmeversorgungsanlagen:
| Bundesland | abzuziehende Baukostenanteile2 | Zuschlag zum Richtwert1 |
|---|---|---|
| Wien | ATS 390,00 | 3,55 % |
| Burgenland | ATS 300,00 | 2,99 % |
| Niederösterreich | ATS 638,85 | 5,66 % |
| Oberösterreich | ATS 800,00 | 6,72 % |
| Salzburg | ATS 616,00 | 4,05 % |
| Steiermark | ATS 453,00 | 2,99 % |
| Kärnten | ATS 416,50 | 3,24 % |
| Tirol | ATS 361,50 | 2,69 % |
| Vorarlberg | ATS 968,00 | 5,73 % |
Es stehen für den Mieter ein nutzbarer Fahrradabstellplatz und/oder ein Kinderwagenabstellplatz zur Verfügung.
Achtung: Nachdem § 3 Abs. 4 RichtWG explizit Fahrrad- und Kinderwagenabstellplätze nennt, werden damit nicht nur Fahrradabstellräume im Haus, sondern auch Fahrradabstelleinrichtungen außerhalb des Hauses (z.B. im Innenhof) umfasst sein.
Ein Zuschlag ist nur möglich, wenn der fraglichen Wohnung die bezeichneten Einrichtungen zumindest zeitweise zur Verfügung stehen. (OGH 5Ob316/98a)
Die Höhe des Zuschlags zum Richtwert für Fahrrad- und/oder Kinderwagenabstellplätze hängt von den abzuziehenden Baukostenanteilen (§ 3 Abs 4 RichtWG) ab, da für bestimmte Zu- und Abschläge ausdrücklich angeordnet ist, dass von jenen Kosten auszugehen ist, die auch bei der Richtwertermittlung herangezogen wurden (OGH 5Ob146/05i). Für Wien betrugen diese 125 Schilling für die Einrichtung von Fahrrad- und Kinderwagenabstellplätzen, was einen Zuschlag in der Höhe von 1,14% bedeutet.
Höhe des Zuschlages zum Richtwert für Fahrrad und/oder Kinderwagenabstellplätze:
| Bundesland | abzuziehende Baukostenanteile2 | Zuschlag zum Richtwert1 |
|---|---|---|
| Wien | ATS 390,00 | 3,55 % |
| Burgenland | ATS 100,00 | 1,14 % |
| Niederösterreich | ATS 280,003 | 2,48 % |
| Oberösterreich | ATS 694,164 | 5,83 % |
| Salzburg | ATS 160,004 | 1,05 % |
| Steiermark | ATS 72,00 | 0,47 % |
| Kärnten | ATS 212,01 | 1,65 % |
| Tirol | ATS 258,334 | 1,92 % |
| Vorarlberg | ATS 275,00 | % |
Es steht für den Mieter ein nutzbarer Hobbyraum im Haus zur Verfügung.
Ein Zuschlag ist nur möglich, wenn der fraglichen Wohnung die bezeichneten Einrichtungen zumindest zeitweise zur Verfügung stehen. (OGH 5Ob316/98a)
Die Höhe des Zuschlags zum Richtwert für den Hobbyraum hängt von den abzuziehenden Baukostenanteilen (§ 3 Abs 4 RichtWG) ab, da für bestimmte Zu- und Abschläge ausdrücklich angeordnet ist, dass von jenen Kosten auszugehen ist, die auch bei der Richtwertermittlung herangezogen wurden (OGH 5Ob146/05i). Für Wien betrugen diese 145 Schilling für die Einrichtung von Hobbyräumen, was einen Zuschlag in der Höhe von 1,32% bedeutet.
Es stehen für den Mieter eine nutzbare Waschküche (mit einer funktionierenden und zeitgemäßen Waschmaschine) im Haus zur Verfügung.
Ein Zuschlag ist nur möglich, wenn der fraglichen Wohnung die bezeichneten Einrichtungen zumindest zeitweise zur Verfügung stehen. (OGH 5Ob316/98a)
Die Höhe des Zuschlags zum Richtwert für die Waschküche hängt von den abzuziehenden Baukostenanteilen (§ 3 Abs 4 RichtWG) ab, da für bestimmte Zu- und Abschläge ausdrücklich angeordnet ist, dass von jenen Kosten auszugehen ist, die auch bei der Richtwertermittlung herangezogen wurden (OGH 5Ob146/05i). Für Wien betrugen diese 200 Schilling für die Einrichtung von modern ausgestatteten Waschküchen, was einen Zuschlag in der Höhe von 1,82% bedeutet.
Es gibt in der Wohnung einen Anschluss für die Gemeinschaftsantenne bzw. die Gemeinschafts-SAT-Schüssel
Ein Zuschlag ist nur möglich, wenn der fraglichen Wohnung die bezeichneten Einrichtungen zumindest zeitweise zur Verfügung stehen. (OGH 5Ob316/98a)
Die Höhe des Zuschlags zum Richtwert für die Gemeinschaftsantenne oder Gemeinschafts-SAT-Anlage hängt von den abzuziehenden Baukostenanteilen (§ 3 Abs 4 RichtWG) ab, da für bestimmte Zu- und Abschläge ausdrücklich angeordnet ist, dass von jenen Kosten auszugehen ist, die auch bei der Richtwertermittlung herangezogen wurden (OGH 5Ob146/05i). Für Wien betrugen diese 80 Schilling für die Einrichtung von Gemeinschaftsantennen, was einen Zuschlag in der Höhe von 0,73% bedeutet.
Nach § 16 Abs. 2 MRG kommen für den Erhaltungszustand eines Hauses sowohl Zuschläge als auch Abschläge in Betracht. Dabei ist der Erhaltungszustand des Hauses mit dem Erhaltungszustand des Hauses in dem sich die "mietrechtliche Normwohnung" befindet zu vergleichen.
Die mietrechtliche Normwohnung befindet sich in einem Gebäude mit ordnungsgemäßem Zustand. Nach § 2 Abs. 2 RichtWG befindet sich ein Gebäude jedenfalls dann nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand, wenn im Zeitpunkt der Vermietung Erhaltungsarbeiten im Sinn des § 3 Abs. 3 Z 2 MRG anstehen, oder die allgemeinen Teile des Hauses so schlecht erhalten sind, dass der ordentliche Gebrauch der Wohnung nicht mehr gewährleistet ist.
Nach § 3 Abs. 3 Z 2 MRG sind das
Abblätterungen und Abbröckelungen des Anstriches und Verputzes an der Fassade im Bereich leer stehender Geschäftslokale sowie Risse und Verputzabbröckelungen an mehreren Stellen im Bereich des Innenhofes des Hauses und Feuchtigkeitsschäden im Hausflur beeinträchtigen wohl das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes, können aber keinen Abschlagsgrund bilden. Die Berücksichtigung von bloß das ästhetische Empfinden eines Mieters störenden Schäden an allgemeinen Teilen des Hauses in Form von Abschlägen hat der Gesetzgeber ungeachtet des Umstandes, dass Wohnungen in ein gepflegtes äußeres Erscheinungsbild aufweisenden Gebäuden zweifellos gefragter sind als eben solche in schäbigen Baulichkeiten, nicht vorgesehen, weil er offenbar auf ein nicht einwandfreies äußeres Erscheinungsbild eines Hauses als der Norm entsprechend abstellt. (MietSlg 51.317)
Damit ein Lagezuschlag verrechnet werden darf muss der Mieter entweder
Die mündliche Erörterung eines Sachverständigengutachtens in welchem die überdurchschnittliche Lage dargestellt wird, genügt nicht. Ebensowenig reicht es nicht aus, wenn im Mietvertrag auf das Sachverständigengutachten verwiesen wird, ohne dass der Mieter dieses Sachverständigengutachten vor Mietvertragsabschluss auch in Schriftform ausgehändigt bekommen hat. (OGH 5Ob238/99g)
Eine sehr allgemeine Formulierung der Umstände auf die sich der Vermieter beruft reicht als Hinweis für die gute Lage
Ein schlagwortartiger Hinweis auf die den Wohnwert des Hauses positiv beeinflussende Kriterien wieDie für den Lagezuschlag maßgebenden Umstände müssen dem Mieter in Schriftform bis spätestens bei Zustandekommen des Mietvertrags ausdrücklich bekannt gegeben werden. Die Bekanntgabe lediglich eines einzigen Umstandes, nämlich der Nähe zur U-Bahn, reicht nach dem Wortlaut des § 16 Abs 4 MRG, in welchem der Plural (Umstände) verwendet wird, nicht aus. Es müssen daher mindestens zwei verschiedene Umstände aufgezählt werden. (MietSlg 72.267)
Der Hinweis "gute Infrastruktur" reicht hingegegen aus, da der Begriff Infrastruktur nach dem allgemeinen Verständnis nicht nur die Verkehrsanbindung (öffentlicher Verkehr und Individualverkehr) und die Versorgung mit Geschäften des täglichen Bedarfs, sondern auch Bildungs- und Fürsorgeeinrichtungen, Gesundheitsversorgung, kulturelles Angebot, Sport- und Freizeitanlagen, Parks, Grünflächen und Gewässer bezeichnet. (OGH 5Ob100/21y)
Die Verwendung des Begriffe gute Lage oder außerhalb eines Gründerzeitviertels ohne weitere, wenigstens schlagwortartige Hinweise auf die Qualität der Lage reicht nicht aus. (RIS-Justiz RS0111202)
Die für die Berechtigung des Lagezuschlags geforderte Schriftform bei der Bekanntgabe der maßgebenden Umstände ist eine Schutzbestimmung die es dem Mieter ermöglichen soll, die Berechtigung eines solchen Zuschlags zu überprüfen. (RIS-Justiz RS0111201) Der Hinweis auf "gute Lage" allein, ermöglicht es dem Mieter aber nicht zu überprüfen ob die Lage gut ist. Bei einem Hinweis auf "gute Infrastrukur" kann allerdings überprüft werden, ob die Infrastruktur an dem Standort wirklich gut ist.
Abblätterungen und Abbröckelungen des Anstriches und Verputzes an der Fassade im Bereich leer stehender Geschäftslokale sowie Risse und Verputzabbröckelungen an mehreren Stellen im Bereich des Innenhofes des Hauses und Feuchtigkeitsschäden im Hausflur beeinträchtigen wohl das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes, können aber keinen Abschlagsgrund bilden. Die Berücksichtigung von bloß das ästhetische Empfinden eines Mieters störenden Schäden an allgemeinen Teilen des Hauses in Form von Abschlägen hat der Gesetzgeber ungeachtet des Umstandes, dass Wohnungen in ein gepflegtes äußeres Erscheinungsbild aufweisenden Gebäuden zweifellos gefragter sind als eben solche in schäbigen Baulichkeiten, nicht vorgesehen, weil er offenbar auf ein nicht einwandfreies äußeres Erscheinungsbild eines Hauses als der Norm entsprechend abstellt. (MietSlg 51.317)
Ein Zuschlag von 10% für den sehr guten Erhaltungszustand des Hauses liegt an der Obergrenze der bisher vom OGH gebilligten Zuschläge. (OGH 5Ob224/13x)
Die vom Rekursgericht vorgenommene Bewertung von 2 % Zuschlag für den sehr guten Erhaltungszustand des Hauses stellt keine unvertretbare und damit korrekturbedürftige Ermessensübung dar. (OGH 5Ob133/10k)
Durch einen Zuschlag von 10% für den guten Erhaltungszustandes des Hauses inklusive der angebrachten Wärmeschutzfassade von 10cm hat das Rekursgericht den ihm eingeräumten Ermessensspielraum nicht überschritten. (OGH 5Ob224/13x)
In der Entscheidung 5Ob70/19h bestätigte der OGH die Entscheidung der Vorinstanzen die sowohl einen Zuschlag für den durch die Sanierung herbeigeführten Zustand des Hauses, als auch einen weiteren Zuschlag für die Energieersparnis gegenüber einer Normwohnung berücksichtigt hatten. (OGH 5Ob70/19h)
In der Entscheidung 5Ob43/17k bestätigte der OGH eine Entscheidung der Vorinstanzen, die einen Zuschlag von jeweils 10%Das Rekursgericht hat bereits in der E 39 R89/07p(MietSlg 59.268) ausgeführt, dass ein [...] Zuschlag von 10% für die Neurenovierung des Hauses gerechtfertigt erscheint, wenn am Wohnhaus, einem sehr schönen alten Bürgerhaus, die Fassaden samt Fenstern und Türen ebenso wie das Stiegenhaus völlig neu renoviert wurden und sich das Gebäude in einem optisch außerordentlich guten Zustand befinde und überdurchschnittlich elegant ausgestattet ist. (LGZ Wien 39 R 272/10d = MietSlg 63.305)
Wurden am Wohnhaus, einem sehr schönen alten Bürgerhaus, die Fassaden samt Fenstern und Türen ebenso wie das Stiegenhaus völlig neu renoviert, sodass es sich in einen optisch außerordentlich guten Zustand befindet und überdurchschnittlich elegant ausgestattet ist, nämlich mit mit geätzten Mustern versehenen Glasflächen, einem schmiedeeisenen Geländer und Steinmosaiken am Fußboden, dann ist ein Zuschlag für die neue Renovierung des Hauses im Ausmaß von 10 % jedenfalls gerechtfertigt. (MietSlg 59.268)
Das Haus ist mit einer Wärmedämmfassade ausgestattet
Durch einen Zuschlag von 10% für den guten Erhaltungszustandes des Hauses inklusive der angebrachten Wärmeschutzfassade von 10 cm hat das Rekursgericht den ihm eingeräumten Ermessensspielraum nicht überschritten. (OGH 5Ob224/13x)
In der Entscheidung 5Ob70/19h bestätigte der OGH die Entscheidung der Vorinstanzen, die sowohl einen Zuschlag für die durch die Sanierung herbeigeführten Zustand des Hauses, als auch einen weiteren Zuschlag für die Energieersparnis gegenüber einer Normwohnung berücksichtigt hatten. (OGH 5Ob70/19h)
In der Entscheidung 5Ob43/17k bestätigte der OGH eine Entscheidung der Vorinstanzen, die einen Zuschlag von jeweils 10%Der Zuschlag für eine Wärmedämmfassade darf nicht höher sein, als die Energiekostenersparnis des Mieters. (OGH 5Ob224/13x)
Für die Lage der Wohnung in einer Cottagevilla unter Berücksichtigung des Jugendstilambientes wurde vom Erstgericht ein Zuschlag von 5 % berücksichtigt. Dieser Zuschlag erscheint angesichts des durchschnittlich gut erhaltenen repräsentativen Erscheinungsbildes des Hauses angemessen, weil die Jud höhere Zuschläge nur dann für gerechtfertigt ansieht, wenn neben architektonischen Besonderheiten auch ein optisch außerordentlich guter Zustand des Hauses (etwa neu renovierte Fassaden und Stiegenhäuser) vorliegt (vgl MietSlg 59.268). (MietSlg 64.305)
Achtung: Nach unserer Erfahrung wird in Verfahren vor der Wiener Schlichtungsstelle in der Regel kein Zuschlag für eine Lage der Wohnung in einer Cottagevilla gewährt. Da sich unserer Erfahrung nach Gerichte im Gegensatz zur Schlichtungsstelle an die ergangene Judikatur halten, ist bei einem Verfahren vor einem Gericht daher vermutlich mit einem Zuschlag zu rechnen, wenn sich die Wohnung ein einer Cottagevilla befindet..
In der Entscheidung 41 R 151/03i sprach das LGZ Wien aus, dass die Lage einer Wohnung innerhalb eines Jugendstilhauses einen Zuschlag von 5% rechtfertige, da auch das ansprechende Ambiente eine positive Auswirkung auf den Wohnwert der Wohnung habe. (Quelle: Karin Sammer in Mietzinsrechtliche Aspekte der innovativen Sanierung und Modernisierung von Gründerzeitgebäuden, immolex 12/2011 321-352)
Achtung: Nach unserer Erfahrung wird in Verfahren vor der Wiener Schlichtungsstelle in der Regel kein Zuschlag für eine Wohnung in einem Jugendstilhaus gewährt.
In der Entscheidung 39 R 245/06b sprach das LGZ Wien aus, dass die Lage einer Wohnung innerhalb eines Hauses mit maximal 4 Wohnungen zweifellos eine Annehmlichkeit darstellt, die einen Zuschlag von 5% rechtfertigt (MietSlg 58.261).
Basis für die Berechnung der Höhe des Richtwertmietzinses waren die am 31.12.1992 förderbaren Baukosten für eine gut ausgestattete Neubauwohnung. Weiters wurden zur Ermittlung der förderbaren Baukosten damals nur Neubauobjekte herangezogen, die in einem mehrgeschoßigen Gebäude mit mehr als vier Wohnungen gelegen waren. Aus diesem Grund gibt es bei Wohnungen in Gebäuden mit vier oder weniger Wohnungen einen Zuschlag. (Quelle: Emanuel Herzner B.A., Die Zu- und Abschläge des mietrechtlichen Richtwertes, Seite 8)
In der Entscheidung 39 R 245/06b sprach das LGZ Wien Folgendes aus: "Dass das Haus Teil einer aus insgesamt 9 Häusern bestehenden Wohnanlage ist, die in einem umzäunten, parkartigen gemeinsamen Garten eingebettet ist, einen Kinderspielplatz aufweist und den Parteien zur Verfügung steht, [...], wofür ein Zuschlag von 20 % angemessen ist." (MietSlg 58.261).
Hauptadresse
Info: Für die nachfolgenden Entfernungsberechnungen wurden nur Hauptadressen herangezogen, so wurde sichergestellt, dass Häuser mit Identadressen das Ergebnis nicht verfälschen. Eckhäuser wurden so auch nur einmal an der Hauptadresse gezählt, und nicht auch noch ein weiteres Mal an der Ident-Adresse. Achtung: Die einzelnen Lagekriterien sind nicht alle gleich zu gewichten, sondern nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls. Eine Entfernung von 350 Metern Fußweg zur nächsten U-Bahn-Station wird von den meistens Wohnungssuchenden in Wien viel besser bewertet, als die Entfernung von 350 Meter zur nächsten Bushaltestelle. |
Bezirk |
Zählgebiet
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Gründerzeitviertel
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Referenzgebiet
Wie wird beurteilt, ob die Lage einer Wohnung besser als der Durchschnitt ist?
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Lagezuschlag in € je m² laut MA25
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Maßgeblich für die Beurteilung "nach der allgemeinen Verkehrsauffassung und der Erfahrung des täglichen Lebens" sind unterschiedliche Faktoren, so etwa die Standorteigenschaften wie die Erschließung der Wohnumgebung mit öffentlichen Verkehrsmitteln und Nahversorgungsmöglichkeiten. (OGH 5Ob104/21m [20] und OGH 5Ob74/17v Pkt. 5.1)
Info: Für den Vergleich mit anderen Liegenschaften wurden nur Hauptadressen herangezogen, so wurde sichergestellt, dass Häuser mit Identadressen nicht doppelt gezählt werden und so das Ergebnis verfälschen. Eckhäuser wurden so nur nur einmal an der Hauptadresse gezählt, und nicht auch noch ein weiteres Mal an der Ident-Adresse.Informationen zur fußläufigen Erreichbarkeit
| Lagemerkmal | Name und Linien |
Entfernung
Die Entfernungsberechnungen erfolgten mit Hilfe der Open Source Routing Machine und VOA "START" der Verkehrsauskunft Österreich.
. Es wurde die Entfernung Fußweg zwischen zwei Koordinatenpunkten ermittelt. Ausgangspunkt für alle Berechnungen waren die Gebäudekoordinaten die von der Stadt Wien unter Katalog Adressen Standorte Wien für jede Adresse angegeben waren. |
Durchschnitt im Referenzgebiet
In dieser Spalte wird die durschnittliche Entfernung in Metern Fußweg für sämtliche Liegenschaften die sich nach der Referenzgebietskartierung der MA18 im selben Referenzgebiet befinden angezeigt.
Für die Beurteilung, ob eine konkrete Lage (Wohnumgebung) aufgrund ihrer Eigenschaften als 'besser als durchschnittlich' zu qualifizieren ist, bedarf es eines wertenden Vergleichs mit anderen Lagen (Wohnumgebungen) (OGH 5Ob158/18y RZ 2.1). In Wien ist als Referenzgebiet für die Beurteilung der Durchschnittlichkeit der Lage eines Hauses nicht regelhaft der jeweilige Gemeindebezirk heranzuziehen, sondern auf jene Teile des Wiener Stadtgebiets abzustellen, die einander nach der Verkehrsauffassung in ihren Bebauungsmerkmalen gleichen und (daher) ein einigermaßen einheitliches Wohngebiet bilden. (RS0131812) Der OGH hat in 5Ob83/22z ausgesprochen, dass für die Beurteilung welche Teile des Wiener Stadtgebietes nach der allgemeinen Verkehrsauffassung in ihren Bebauungsmerkmalen einander gleichen und (daher) ein einigermaßen einheitlichen Wohngebiet bilden, die Referenzgebietskartierung der MA18 herangezogen werden kann, da diese Referenzgebietskartierung den von der höchstgerichtlihen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen und Leitlinien entspricht. <>Wir verwenden deshalb auf dieser Seite die auch als Realnutzungskartierung bezeichnete Referenzgebietskartierung für den wertenden Vergleich mit sämtlichen anderen Liegenschaften, die im selben Refenzgebiet liegen. |
Top x % im Refezenzgebiet
In dieser Spalte wird angezeigt, wie viel Prozent der anderen Liegenschaften im selben Referenzgebiet eine gleich gute oder bessere Anbindung an das entsprechende Lagekriterium aufweisen. Mit anderen Worten, hier sieht man das die Wohnung zu den Top x % im Referenzgebiet gehört. |
Eindordnung
In dieser Spalte wird angezeigt, ob die Einordnung dieses Lagekriteriums, im Vergleich zu den anderen Liegenschaften im selben Referenzgebiet überdurchschnittlich ist. Die Einordnung erfolgte dabei als
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nächster U-Bahn-Zugang
Die Liste der U-Bahn-Stationszugänge wurde aus der Basemap Verwaltungsgrundkarte von Österreich extrahiert, da im Katalog der Haltestellen des öffentlichen Verkehrs für jede U-Bahn-Station nur eine einzige Koordinate (virtueller Stationsmittelpunkt) hinterlegt ist, eine U-Bahn-Station in der Regel aber mehrere Eingänge hat und für den Vergleich der Fußweg von den Gebäudekoordinaten zum nächstgelegenem U-Bahn-Zugang ermittelt wurde. |
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nächster Fernverkehrsbahnhof
Als Datenquelle diente https://www.wien.info/de/reiseinfos/anreise/bahnhoefe-340176.
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nächste (S-)Bahnhaltestelle
Als Datenquelle diente der Katalog der Haltestellen des öffentlichen Verkehrs eingeschränkt auf 'S- und Regionalbahnen (LTYP = 3)'.
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nächste Straßenbahnhaltestelle
Als Datenquelle diente der Katalog der Haltestellen des öffentlichen Verkehrs eingeschränkt auf 'Straßenbahnen (LTYP = 1)'.
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nächste Bushaltestelle
Als Datenquelle diente der Katalog der Haltestellen des öffentlichen Verkehrs eingeschränkt auf 'Regionalbus und Autbus (LTYP = 2 und LTYP = 5)'.
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nächste Hausarztpraxis
Als Datenquelle diente Ärzte Standorte Wien eingeschränkt auf die Fachrichtung 'Allgemeinmedizin'.
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nächste Apotheke
Als Datenquelle diente Apotheken Standorte Wien.
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nächster Kindergarten
Als Datenquelle diente Kindergärten Standorte Wien, wobei keine weitere Unterscheidung etwa zwischen privaten und öffentlichen Kindergärten getroffen wurde.
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nächste Volksschule
Als Datenquelle diente Schulen Standorte Wien, eingeschränkt auf Volksschulen (ART = 1).
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nächste Mittelschule
Als Datenquelle diente Schulen Standorte Wien, eingeschränkt auf Mittelschulen (ART = 2).
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nächste AHS
Als Datenquelle diente Schulen Standorte Wien, eingeschränkt auf AHS (ART = 6).
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nächster Supermarkt
Als Datenquelle diente ein Export der Supermärkte in Wien aus OpenStreetMap, eingeschränkt auf die Fillialen von Lebensmittel-Geschäften (Billa, Billa Plus, Spar, Eurospar und Interspar). Es wurden nur Supermärkte mit einem Vollsortiment in die Bewertung mitaufgenommen. Supermärkte mit eingeschränktem Sortiment (Spar Gourmet und Billa Corso), oder einem Sortiment das das sich hauptsächlich an bestimmte Kulturkreise richtet (Die Supermarkt-Kette ETSAN hat sich zB auf orientalische Produkte spezialisiert) wurden nicht mitaufgenommen. |
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nächster Diskonter
Als Datenquelle diente ein Export der Supermärkte in Wien aus OpenStreetMap, eingeschränkt auf die Fillialen von Hofer, Lidl und Penny.
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nächster Park
Als Datenquelle diente Parkanlagen Standorte Wien.
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nächstes Theater bzw. (Kleinkunst-) Bühne
Als Datenquelle dienten die Liste der Wiener Theater und die Liste der Veranstaltungsorte für Kabarett und Kleinkunst auf der Webseite der Stadt Wien.
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Details zu den Kaufpreisen von Liegenschaften in Wien finden sich in der Kaufpreissammlung
Baukonsensbücher für Wien (enthält Informationen über Baujahr, Bauführer; Bauwerber und Art der Baubewilligung)
Dokumente zum Wohnhaus-Wiederaufbaufonds (enthält detaillierte Informationen zum Wiederaufbau kriegszerstörter Wohnhäuser)
Entscheidungen der Schlichtungsstellen (enthält Entscheidungen der mietrechtlichen Schlichtungsstellen im Volltext)
Gründerzeitviertel:Wohngebietstypen 2016 |
Einwohner | ||
| Absolut | Relativ | ||
| 1 | Einfamilienhäuser und Kleingärten | 129.665 | 7,10% |
| 2 | Einfamilienhäuser und Kleingärten mit signifikantem Anteil an Geschoßwohnbau | 50.442 | 2,70% |
| 3 | Gründerzeit: hohe bauliche Dichte (NGFZ >= 2) und Bevölkerungsdichte über 425 EW/ha | 379.082 | 20,60% |
| 4 | Gründerzeit und Altstadt: hohe bauliche Dichte (NGFZ >= 2) und Bevölkerungsdichte unter 425 EW/ha | 281.899 | 15,40% |
| 5 | Gründerzeit: niedriege bauliche Dichte (NGFZ < 2) | 34.756 | 1,90% |
| 6 | Zwischenkriegszeit und Zweiter Weltkrieg 1919-1944 | 79.616 | 4,30% |
| 7 | Gemischtes Baualter, Zeitraum 1919-1960 dominiert | 23.649 | 1,30% |
| 8 | Wiederaufbau 1945-1960 | 77.304 | 4,20% |
| 9 | Wirtschaftswunder 1961-1980 | 231.488 | 12,60% |
| 10 | Gemischtes Baualter, Zeitraum ab 1961 dominiert | 292.963 | 16,00% |
| 11 | Bauperiode 1981-2000 | 98.590 | 5,40% |
| 12 | Bauperiode ab 1981 - gemischtes Baualter | 99.365 | 5,40% |
| 13 | Bauperiode ab 2001 | 56.084 | 3,10% |
| 14 | nahezu unbewohnt | 1.294 | 0,10% |
| Realnutzung 2020 (Level 3/farbig) | |
|---|---|
| Baulandnutzung | |
| großvolumiger, solitärer Wohn(misch)bau | |
| dichtes Wohn(misch)gebiet | |
| Wohn(misch)gebiet mittlerer Dichte | |
| locker bebautes Wohn(misch) gebiet | |
| Mischnutzung wenig dicht / alter Ortskern | |
| Geschäfts-, Kern- und Mischgebiet | |
| Büro und Verwaltungsstrukturen | |
| solitäre Handelsstrukturen | |
| Industrie, prod. Gewerbe, Großhandel inkl. Lager | |
| Bildung | |
| Kultur, Freizeit, Religion, Messe | |
| Gesundheit und Einsatzorganisationen | |
| Sport und Bad (Indoor) | |
| Militärische Anlagen | |
| Energieversorgung, Rundfunkanlagen | |
| Wasserversorgung | |
| Transformationsflächen, Baustellen, Materialgewinnung | |
| Kläranlage, Deponie | |
| Verkehr | |
| Straßenraum unbegrünt | |
| Straßenraum begrünt | |
| Parkplätze, Parkhäuser | |
| Bahnhöfe, Bahnanlagen | |
| Transport und Logistik inkl. Lager | |
| Grünlandnutzung | |
| Wald | |
| Wiese | |
| Acker | |
| Weingarten | |
| Gärtnerei, Obstplantagen | |
| Friedhof | |
| Park, Grünanlage | |
| Sport und Bad (Outdoor), Camping | |
| Gewässer inkl. Bachbett | |
| Hauptgebäude errichtet | |
|---|---|
| vor 1850 | |
| 1851 - 1860 | |
| 1861 - 1870 | |
| 1871 - 1880 | |
| 1881 - 1890 | |
| 1891 - 1900 | |
| 1901 - 1910 | |
| 1911 - 1920 | |
| Totalschaden | |
| Ausgebrannt | |
| Schwerer Schaden | |
| Leichter Schaden | |
| Bombentreffer | |
| Beschuss |
| Lärm-Legende: | |
|---|---|
| > 75 dB | |
| 70 - 75 dB | |
| 65 - 70 dB | |
| 60 - 65 dB | |
| 55 - 60 dB | |
| Zoom-Faktor: | 11 | Koordinaten: |
| Blickrichtung: | 0 ° |