"Mit der in § 16 Abs 2 MRG geforderten Orientierung an der allgemeinen Verkehrsauffassung und Erfahrung des täglichen Lebens ist es unvereinbar, alle (auch die winzigsten) Ausstattungsdetails gesondert zu bewerten und die so gewonnenen Zuschläge einfach zusammenzuzählen. Geboten ist vielmehr eine Gesamtschau, da ja auch der Wert einer Wohnung nur insgesamt erfassbar ist bzw erlebt wird. Die Auflistung und Bewertung einzelner Fakten kann nur ein Kontrollinstrument sein; die Justierung im Einzelfall hat nach richterlichem Ermessen zu erfolgen." (RIS-Justiz RS0117881)
2010 hat dies der OGH noch anders gesehen. Damals sprach er aus:
"Die Zuschläge zum und Abstriche vom Richtwert gemäß § 16 Abs 2 Z 1 bis 6 MRG sind jeder für sich ausgehend vom festgesetzten Richtwert als Berechnungsbasis nebeneinander (hinsichtlich der Umstände nach § 16 Abs 2 Z 2 und § 16 Abs 2 Z 4, Abs 3 MRG unter Berücksichtigung der vorgesehenen Begrenzungen) zu ermitteln, sodann zu saldieren und der so errechnete Gesamtsaldo zum Richtwert zu addieren (oder bei negativem Saldo zu subtrahieren)."RIS-Justiz RS0126362
Auch im Ausschussbericht zum 3. WÄG heißt es wörtlich: Die jeweilige Beurteilung und Bewertung einzelner Zuschläge oder Abstriche hat immer gesondert zu erfolgen.
Die Berechnung des Lagezuschlags ist einigermaßen kompliziert.
Derzeit übernehmen wir auf dieser Webseite noch den Lagezuschlag den die MA25 ermittelt hat.
Wir arbeiten daran die Ausgangsbasis für den Lagezuschlag, nämlich die Grundkostenanteile zu berechnen und ebenfalls auf dieser Webseite anzubieten.
Die Entfernungen zu den verschiedenen Lagecharakteristika, anhand derer man beurteilen kann, ob die Lage (im Vergleich zum Referenzgebiet) überdurchschnittlich ist, finden Sie aber bereits im Reiter Lage auf unserer Webseite
Unserer Erfahrung nach hält sich die Schlichtungsstelle der Stadt Wien bei ihren Entscheidungen weder an die entpsrechenden Gesetze noch an die ihr bekannte zum Thema Mietrecht ergangene Judikatur und gewährt viele Zuschläge überhaupt nicht, oder nur in viel geringerer Höhe.
Wir konnten in mehrere Amtsgutachten und Entscheidungen der Schlichtungsstelle Einsicht nehmen. Die Erfahrungen welche Zuschläge und Abschläge von der Schlichtungsstelle gewährt werden, aber auch welche Zuschläge von der Schlichtungsstelle in der Regel überhaupt nicht berücksichtigt werden, sind in diesen Mietenrechner miteingeflossen.
Welche Zuschläge von der Schlichtungsstelle unsere Erfahrung nach überhaupt nicht berücksichtigt werden oder nur in viel geringerem Ausmaß berücksichtigt werden, sind bei den Erklärtexten zu den einzelnen Zuschlägen vermerkt.
Durch einen Klick auf das Info-Symbol werden Hinweistexte wie dieser angezeigt.
Der Richtwert, die für Altbauwohnungen geltende Mietobergrenze, hat in den Bundesländern eine unterschiedliche Höhe. Daher ist es wichtig, dass Sie das Bundesland angeben, in dem sich die Wohnung befindet.
Der Richtwert setzt sich gemäß § 3 Abs. 6 RichtWG aus dem Grundkostenanteil und den bereinigten Baukostenanteilen zusammen.
Der Grundkostenanteil errechnet sich gemäß § 3 Abs. 2 RichtWG aus den Grundkosten, die während des Kalenderjahres 1992 den Förderungszusicherungen des jeweiligen Bundeslandes tatsächlich zugrunde gelegt wurden.
Details zu den Kaufpreisen von Liegenschaften in Wien finden sich in der Kaufpreissammlung
Im System ist eine Liste aller Adressen in Wien hinterlegt. Quelle: Open Goverment Data: Adressen Standorte Wien
Für viele (aber nicht alle) Adressen in Wien ist in den OGD-Daten der Stadt Wien ein Baujahr oder eine Bauperiode hinterlegt. Das Baujahr bzw. Bauperiode ist für die Beurteilung ob der Mietenrechner anwendbar ist von zentraler Bedeutung.
Achtung, hier kommt es auf die Baubewilligung des Gebäudes nicht auf die Baubewilligung der Wohnung (innerhalb des Gebäudes) an.
Auch eine komplett neu renovierte Wohnung, die sich in einem Altbau befindet, fällt normalerweise unter den Anwendungsbereich des Richtwertgesetzes.
In vielen Fällen kann man auf die Außenmauern der Wohnung abstellen. Sind diese Außenmauern (in denen sich auch die Fensteröffnungen befinden) vor Ende des zweiten Weltkrieges (08.05.1945) errichtet worden, dann fällt die Wohnung normalerweise in den Anwendungsbereich des Richtwertgesetzes.
Auch eine sehr teure Kernsanierung eines Altbaues, bei dem alle alten Zwischenwände entfernt werden, und durch die Errichtung neuer Zwischenwände neue Wohnungen entstehen führt nicht zu einer Befreiung der Mietzinsbildungsvorschriften des Michtrechtsgesetzes bzw. Richtwertgesetzes. (OGH 6 Ob 679/89)
Das Datum an dem der Mietvertrag abgeschlossen wurde ist im Normalfall das Datum an dem der Mieter den Mietvertrag unterschrieben hat.
Dieses Datum ist nicht mit dem Mietvertragsbeginn zu verwechseln
Sehr viele der gesetzlichen Bestimmungen zielen auf das Datum an dem der Mietvertrag abgeschlossen wurde ab. Ebenso sind manche Dinge unterschiedlich zu bewerten, je nachdem ob der Mietvertrag vor oder nach der 3. Wohnrechtsnovelle (01.10.2006) abgeschlossen wurde.
Einige Kriterien werden unterschiedlich bewertet, je nachdem ob der Mietvertrag befristet oder unbefristet abgeschlossen wurde.
Zusatzinfo: Ob die Befristung auch gültig ist, wird an einer anderen Stelle in diesem Formular ermittelt.
Richtwert in € je m² für Mietverträge die nach dem 01.03.1994 (für eine Altbauwohnung) abgeschlossen wurden
Von | Bis | Wien | Burgenland | Niederösterreich | Oberösterreich | Salzburg | Steiermark | Kärnten | Tirol | Vorarlberg |
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
01.03.1994 | 31.03.1995 | 3,66 | 3,34 | 3,76 | 3,97 | 5,06 | 5,05 | 4,28 | 4,47 | 5,63 |
01.04.1995 | 31.03.1996 | 3,76 | 3,43 | 3,85 | 4,07 | 5,19 | 5,18 | 4,39 | 4,59 | 5,77 |
01.04.1996 | 31.03.1997 | 3,83 | 3,50 | 3,92 | 4,14 | 5,28 | 5,28 | 4,47 | 4,67 | 5,88 |
01.04.1997 | 31.03.1998 | 3,92 | 3,58 | 4,02 | 4,24 | 5,41 | 5,40 | 4,58 | 4,78 | 6,02 |
01.04.1998 | 31.03.1999 | 3,98 | 3,63 | 4,08 | 4,30 | 5,49 | 5,48 | 4,64 | 4,85 | 6,10 |
01.04.1999 | 31.03.2000 | 4,00 | 3,65 | 4,11 | 4,33 | 5,52 | 5,52 | 4,67 | 4,88 | 6,14 |
01.04.2000 | 31.03.2001 | 4,06 | 3,70 | 4,16 | 4,39 | 5,60 | 5,59 | 4,74 | 4,95 | 6,23 |
01.04.2001 | 31.03.2002 | 4,16 | 3,79 | 4,27 | 4,51 | 5,74 | 5,73 | 4,86 | 5,07 | 6,39 |
01.04.2002 | 31.03.2003 | 4,24 | 3,87 | 4,35 | 4,59 | 5,85 | 5,84 | 4,95 | 5,17 | 6,51 |
01.04.2003 | 31.03.2004 | 4,32 | 3,94 | 4,43 | 4,68 | 5,96 | 5,96 | 5,05 | 5,27 | 6,63 |
01.04.2004 | 31.03.2005 | 4,37 | 3,99 | 4,48 | 4,73 | 6,03 | 6,03 | 5,11 | 5,33 | 6,71 |
01.04.2005 | 31.03.2006 | 4,50 | 4,11 | 4,61 | 4,87 | 6,21 | 6,20 | 5,26 | 5,49 | 6,91 |
01.04.2006 | 31.03.2007 | 4,57 | 4,17 | 4,68 | 4,95 | 6,31 | 6,30 | 5,34 | 5,57 | 7,01 |
01.04.2007 | 31.03.2008 | 4,63 | 4,22 | 4,75 | 5,01 | 6,39 | 6,38 | 5,41 | 5,65 | 7,11 |
01.04.2008 | 31.03.2010 | 4,73 | 4,31 | 4,85 | 5,12 | 6,53 | 6,52 | 5,53 | 5,77 | 7,26 |
01.04.2010 | 31.03.2012 | 4,91 | 4,47 | 5,03 | 5,31 | 6,78 | 6,76 | 5,74 | 5,99 | 7,53 |
01.04.2012 | 31.03.2014 | 5,16 | 4,70 | 5,29 | 5,58 | 7,12 | 7,11 | 6,03 | 6,29 | 7,92 |
01.04.2014 | 31.03.2017 | 5,39 | 4,92 | 5,53 | 5,84 | 7,45 | 7,44 | 6,31 | 6,58 | 8,28 |
01.04.2017 | 31.03.2019 | 5,58 | 5,09 | 5,72 | 6,05 | 7,71 | 7,70 | 6,53 | 6,81 | 6,81 |
01.04.2019 | 31.03.2022 | 5,81 | 5,30 | 5,96 | 6,29 | 8,03 | 8,02 | 6,80 | 7,09 | 8,92 |
01.04.2022 | 31.03.2023 | 6,15 | 5,61 | 6,31 | 6,66 | 8,50 | 8,49 | 7,20 | 7,50 | 9,44 |
01.04.2023 | 31.03.2025 | 6,67 | 6,09 | 6,85 | 7,23 | 9,22 | 9,21 | 7,81 | 8,14 | 10,25 |
Für viele (aber nicht alle) Adressen in Wien ist in den Gebäude-Daten der Stadt Wien ein Baujahr oder eine Bauperiode hinterlegt. Das Baujahr bzw. Bauperiode ist für die Beurteilung ob der Mietenrechner anwendbar ist von zentraler Bedeutung.
Unter https://www.data.gv.at/katalog/en/dataset/denkmalliste-wien ist eine Liste der denkmalgeschützten Gebäude in Wien abrufbar.
Unter https://www.wien.gv.at/wukseagis/public/ kann für jeders Gebäude in Wien die Anzahl der Nutzungseinheiten (Wohnungen) und deren Top-Bezeichnung abgerufen werden.
Befindet sich die Wohnung in einem Dachgeschoß welches erst nach dem 09.05.1945 ausgebaut wurde, oder in einem Aufbau der erst nach dem 09.05.1945 errichtet wurde, so ist die Miete nicht nach dem Richtwertgesetz zu berechnen. Der Mietenrechner ist daher für Dachgeschoßwohunungen und Wohnungen in Aufbauten normalerweise nicht anwendbar.
Bei einem Aufbau handelt es sich um ein neues "normales" Stockwerk, das auf ein bestehendes Haus oben drauf gebaut wird. Beispiel: Ein Altbau besteht aus Keller, Erdgeschoß, erstem Stock, und dem Dachboden. Bei einem Ausbau wird das Dach entfernt, ein zweites und ein drittes normales Stockwerk "aufgebaut", bevor ein neues ausgebautes Dachgeschoß oben drauf kommt. Bei den beiden neuen Stockwerken zwei und drei handelt es sich um "Aufbauten".Wurde das Mietobjekt durch die Zusammenlegung von einer oder mehreren bestehenden Wohnungen in den Regelgeschoßen und durch den Ausbau des Dachbodens geschaffen, so gelten die Zinsobergrenzen des Mietrechtsgesetzes für die ganze Wohnung. Eine Wohnung die aus mehreren Räumen besteht, welche separat nicht vermietbar wären, und die mit einem einheitlichen Mietvertrag vermietet wurden, können nur einem einzigen Mietzinsbildungsregmine unterliegen. Eine separate Mietzinsbildungsvorschrift für Altflächen und für neu geschaffene Flächen im Dachboden ist ausgeschlossen. (OGH 5Ob184/21a [25])
Befindet sich die Wohnung in einem Zubau welcher erst nach dem 09.05.1945 errichtet wurde, fällt die Wohnung nicht unter das Richtwertgesetz.
Wohnungen die sich in einem denkmalgeschützten Gebäude befinden, sind vom Richtwertgesetz ausgenommen, sofern der Vermieter für die Erhaltung des Gebäudes nach dem 8. Mai 1945 erhebliche Eigenmittel aufgewendet hat. § 16 Abs. 1 Z 3 MRG
Die vom Vermieter zur Erhaltung aufgewendeten Eigenmittel müssen im Verhältnis zur Größe des Hauses und zur Gesamthöhe der Erahltungskosten ins Gewicht fallen, um von erheblichen Eigenmitteln zu sprechen. (OGH 5Ob108/85)
Für die Auslegung des Begriffes "Erhebliche Eigenmittel" kommt es nicht auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Vermieters an. (OGH 5Ob108/85)
Ebensowenig sind der Einheitswert, der Verkehrswert, oder der Einfluss des Erhaltungsaufwand auf diese Werte heranzuziehen. (OGH 5Ob108/85)
Um von erheblichen Eigenmitteln zu sprechen, müssen diese nicht zwingend höher sein, als für den durchschnittlichen Erhaltungsaufwand bei anderen Gebäuden aufgewendet werden muss. (OGH 5Ob108/85)
Die Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen des Ausnahmetatbestands des § 16 Abs 1 Z 3 MRG in all seinen Facetten trifft den Vermieter (RS0111657) (OGH 5Ob18/22s
Der Vermieter hat durch Vorlage der Hauptmietzinsabrechnung der letzten 10 Jahre vor Durchführung der Sanierungsarbeiten sowie sämtlicher Kosten für die Erhaltungsarbeiten nachzuweisen, dass tatsächlich erhebliche Eigenmittel für die Erhaltung des Hauses aufgewendet wurden. (OGH 5Ob227/18w)
An der Fassade von vielen Häusern die im 2. Weltkrieg beschädigt wurden, findet sich in eine Plakette mit einer Infomation darüber, dass das Haus in den Kriegsjahren 1939/45 beschädigt wurde.
Im 2. Weltkrieg wurden nach Erhebungen des Stadtbauamtes 46.862 Gebäude in Wien beschädigt. Dabei erlitten 12.929 Gebäude schwere Schäden die den Bestand des Hauses gefährdeten, etwa die Zerstörung von ganzen Geschoßen oder Geschoßteilen. Kleinere Schäden, etwa Fenster- und Dachschäden, sowie Schäden an Konstruktionsteilen die den Bestand des Hauses nicht gefährtdeten, wurden bei 27.719 Gebäuden gezählt. Dabei wurden auch 36.851 Wohnungen völlig zerstört und 50.024 Wohnungen schwer beschädigt. (Quelle: Wien Geschichte Wiki, Kriegsschädenplan (um 1946))
Häuser die so schwer beschädigt waren, dass die abgerissen und neu errichtet wurden, zählen als Neubauten. Für solche Häuser ist der Mietenrechner nicht anwendbar.
Nach dem Zweiten Weltkrieg galt in den Jahren 1948-1967 das Wohnhauswiederaufbaugesetz (WWG 1948). Österreichweit wurden 76.000 Wohnungen die im Krieg beschädigt wurden mit Mitteln des Wohnhauswiederaufbaufonds wieder so weit instandgesetzt, dass sie zu Wohnzwecken geeignet waren. Den Eigentümern wurde dazu aus den Fondsmitteln Kredite für die Wiederherstellung ihrer Häuser gewährt. Für die Rückzahlung dieser Kredite wurden den Eigentümern extrem lange Laufzeiten von zunächst 100, später 75 und schließlich 50 Jahren gewährt.
In den Jahren 1971 und 1987 benötigte die österreichische Regierung Geld um dem öffentlichen Wohnbau vermehrt Mittel zuzuführen und machte den Hausbesitzern daher folgendes Angebot: "Wenn sie die Kredite für den Wiederaufbau vorzeitig zurückzahlten, so wurde ihnen ein Teil der offenen Schulden erlassen und zusätzlich für ihre Altbauwohnungen eine dauerhafte Ausnahme von den Mietzinsbildungsvorschriften gewährt. Details dazu finden sich im Rückzahlungsbegünstigungsgesetz 1971 und im Rückzahlungsbegünstigungsgesetz 1987.
Mietzinsbildungsvorschriften bei kriegsbeschädigten und wiederhergestellten Altbau-Wohnungen bei Wiedervermietung nach dem 28.02.1994 | |||||
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Wohnungen in Häusern die vor dem 08.05.1945 errichtet wurden, die mit Fondsmitteln wiederhergestelllt, aber nicht neu geschaffen wurden. (Achtung, die Judikatur ist bei der Auslegung des Bebriffes "neu geschaffen" sehr streng. |
Wiedervermietung während der Tilgung |
Wiedervermietung nach der Tilgung | |||
ohne Begünstigung |
mit Begünstigung | ||||
RBG 1971 | RGB 1987 | ||||
Wohnhauswiederaufbau Gesetz 1948 Stammfassung und Novelle 1950 |
Die Wohnung wurde mit Fondsmitteln instandgesetzt |
Kategoriemiete (§ 33 Abs. 4 Stadt- erneuerungsgesesetz) |
keine Ausnahme Vollanwendbarkeit des MRG Der Mietenrechner ist anwendbar |
freier HMZ (§12 Abs. 3 RBG 1971) |
angemessener HMZ (§9 Abs. 4 RBG 1987) |
Allgemeinteile des Hauses wurden mit Fondsmitteln instandgesetzt, die Wohnung selbst aber NICHT |
keine Ausnahme Die Wohnung fällt unter die Vollanwendbarkeit des MRG Der Mietenrechner ist anwendbar |
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Wohnhauswiederaufbau Gesetz Novelle 1952 |
Die Wohnung wurde mit Fondsmitteln instandgesetzt |
Kategoriebetrag (§ 33 Abs. 4 Stadt- erneuerungsgesesetz) |
keine Ausnahme Vollanwendbarkeit des MRG Der Mietenrechner ist anwendbar |
freier HMZ (§12 Abs. 3 RBG 1971) |
angemessener HMZ (§9 Abs. 4 RBG 1987) |
Allgemeinteile des Hauses wurden mit Fondsmitteln instandgesetzt, die Wohnung selbst aber NICHT |
Kategoriebetrag (§ 33 Abs. 4 Stadt- erneuerungsgesesetz) |
keine Ausnahme Vollanwendbarkeit des MRG Der Mietenrechner ist anwendbar |
freier HMZ (§12 Abs. 3 RBG 1971) |
angemessener HMZ (§9 Abs. 4 RBG 1987) |
|
Wohnhauswiederaufbau Gesetz Novelle 1954 und Novelle 1967 |
Die Wohnung wurde mit Fondsmitteln instandgesetzt |
Kategoriemiete (§ 33 Abs. 4 Stadt- erneuerungsgesesetz) |
keine Ausnahme Vollanwendbarkeit des MRG Der Mietenrechner ist anwendbar |
freier HMZ (§12 Abs. 3 RBG 1971) |
angemessener HMZ (§9 Abs. 4 RBG 1987) |
Allgemeinteile des Hauses wurden mit Fondsmitteln instandgesetzt, die Wohnung selbst aber NICHT |
keine Ausnahme Die Wohnung fällt unter die Vollanwendbarkeit des MRG Der Mietenrechner ist anwendbar |
Mietgegenstände, die im Rahmen des Betriebes eines Beherbergungs-, Garagierungs-, Verkehrs-, Flughafenbetriebs-, Speditions- oder Lagerhausunternehmens oder eines hiefür besonders eingerichteten Heimes für ledige oder betagte Menschen, Lehrlinge, jugendliche Arbeitnehmer, Schüler oder Studenten vermietet werden fallen nicht unter den Anwendungsbereich des MRG. (MRG § 1 Abs. 2 Z 1) Der Mietenrechner ist für solche Wohnungen nicht anwendbar.
Obgleich für die Beherbergung von Fremden die nur vorübergehende Überlassung von Wohnräumen, oft in Verbindung mit bestimmten Dienstleistungen (wie Wartung und Reinigung der Räume und dergleichen), typisch ist, gibt es aber doch Zweige der Fremdenbeherbergung, in denen eine längere Dauer des Mietverhältnisses die Regel bildet. Dass das Mietverhältnis längere Zeit dauert und der Mietzins monatlich entrichtet wird, schließt also eine Anwendung des § 1 Abs 2 Z 1 MRG (früher: § 1 Abs 2 Z 3 MG) nicht von vornherein aus; wesentlich ist, dass die Vermietung im Betrieb des Fremdenbeherbergungsgewerbes erfolgt und die vermieteten Räume zu einem solchen Gewerbebetrieb gehören. (RIS-Justiz RS0069610)
Die bloße Raumvermietung, zu der die Privatzimmervermietung außerhalb des im § 189 GewO 1973 normierten Bereichs gehört, mag es sich dabei aus welchen Gründen auch immer um eine gewerbliche Tätigkeit handeln, erfüllt daher den Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 2 Z 1 MRG nicht. (RIS Justiz RS0069610 (T1))
Die zusätzliche Dienstleistung auf Wunsch der Bewohner die Bettwäsche zu reinigen, genügt den Anforderungen an einen Beherbergungsbetrieb im Sinne des § 1 Abs 2 Z 1 MRG nicht. (RIS-Justiz RS0069610 (T2))
Die Vermietung von Bestandobjekten im Betrieb eines Beherbergungsunternehmens im Sinne des § 1 Abs 2 Z 1 MRG ist nur dann anzunehmen, wenn der Vermieter dem Mieter die für ein Beherbergungsunternehmen typischen Leistungen erbringt und über eine Gewerbeberechtigung gemäß § 142 Abs 1 Z 1 GewO 1994 verfügt. (RIS-Jusiz RS0110431)
Was die für ein Beherbergungsunternehmen typischen Nebenleistungen (die Reinigung der Räume, das Bereitstellen von Bettwäsche oder die Bereitung von Mahlzeiten) betrifft, ist nicht so sehr von Bedeutung, ob sie der Mieter beziehungsweise Gast tatsächlich in Anspruch nimmt, sondern ob sie vom Vermieter angeboten und auch üblicherweise erbracht werden. (RIS-Justiz RS0110431 (T1))
Der Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 2 Z 1 MRG ist keineswegs schon allein deshalb zu verneinen, weil der Gewerbebetrieb (noch) ohne Gewerbeberechtigung geführt wird, falls die übrigen Merkmale einer Vermietung im Rahmen des Betriebs eines Beherbergungsunternehmens gegeben sind.(RIS-Justiz RS0110431 (T2))
Ein Indiz für die Vermietung im Rahmen eines Beherbergungsunternehmens liegt im Einschluss der Betriebskosten in das Entgelt. Das ist für sich allein zwar nicht besonders aussagekräftig, kann jedoch in einem Grenzfall den Ausschlag geben. In die Beurteilung, ob Räume im Rahmen des Betriebes eines Beherbergungsunternehmens vermietet werden, fließt immer auch die Verkehrsauffassung ein, weshalb sich der Gesetzgeber einer Begriffsdefinition enthalten hat. Das eröffnet den Gerichten einen Beurteilungsspielraum. (RIS-Justiz RS0115002)
Wohnungen oder Wohnräume, die von einer karitativen oder humanitären Organisation im Rahmen sozialpädagogisch betreuten Wohnens vermietet werden fallen nicht unter den Anwendungsbereich des MRG (MRG § 1 Abs. 2 Z 1a). Der Mietenrechner ist für solche Wohnungen nicht anwendbar.
Wohnungen, die auf Grund eines Dienstverhältnisses oder im Zusammenhang mit einem solchen als Dienst-, Natural- oder Werkswohnung überlassen werden fallen nicht unter den Anwendungsbereich des MRG (MRG § 1 Abs. 2 Z 2). Der Mietenrechner ist für solche Wohnungen nicht anwendbar.
Die Beurteilung einer Wohnung als Werkswohnung im Sinne dieser Gesetzesstelle setzt zwei gesonderte Verträge voraus, von welchen der Dienstvertrag im Vordergrund steht. Dieser muss Anlass (= Geschäftsgrundlage) des Bestandvertrages sein, doch ist nicht erforderlich, dass der Dienstvertrag einziger Grund des Bestandvertrages ist. Vermieter kann auch ein Dritter sein, sofern zwischen Dienstgeber und Wohnungsgeber ein besonderes Rechtsverhältnis besteht, das jenem einen maßgeblichen Einfluss auf die Wohnungsvergabe sichert. (RIS-Justiz RS006951)
Wesentlich für die Annahme einer Dienstwohnung ist vor allem der Umstand, dass das Benützungsrecht nur für die Dauer des Dienstverhältnisses eingeräumt wird. (RIS-Justiz RS0069651 (T12))
Auch die Funktionsgebundenheit bzw die evidente Widmung einer Wohnung als Dienstwohnung durch den Dienstgeber spricht für die Annahme eines Dienstwohnungsverhältnisses. (RIS-Justiz RS0069651 (T12))
Dienstwohnungen kann es auch für freie Dienstnehmer:innen geben. (RIS-Justiz RS0021722)
Wohnungen oder Wohnräume, die vom Mieter bloß als Zweitwohnung zu Zwecken der Erholung oder Freizeitgestaltung gemietet werden, fallen nicht unter den Anwendungsbereich des MRG (§ 1 Abs. 2 Z 4 MRG)
Maßgeblich ist nicht die tatsächliche Verwendung als Zweitwohnung sondern der ausdrücklich oder schlüssig vereinbarte Vertragszweck als Zweitwohnung. Dabei reicht es aus, wenn beide Vertragsparteien beim Vertragsabschluss von diesem Zweck ausgegangen sind. (RIS-Justiz: RS0069666)
Nicht unter den Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetztes fallen Mietgegenstände in einem Gebäude mit nicht mehr als zwei selbständigen Wohnungen oder Geschäftsräumlichkeiten, wobei Räume, die nachträglich durch einen Ausbau des Dachbodens neu geschaffen wurden oder werden, nicht zählen, (MRG § 1 Abs. 2 Z 5). Der Mietenrechner ist für solche Wohnungen nicht anwendbar.
Verein Transparenz im Mietrecht
Obmann: Markus Buchberbger
1160 Wien, Kreitnergasse 27/40
ZVR-Zahl: 187 798 2031
E-Mail: kontakt@wiener-mietenrechner.at
Diese Webseite stellt Informationen über das Mietrecht in Österreich zur Verfügung.
Die inhaltliche Verantwortung für dieses Online-Angebot liegt beim Verein Transparenz im Mietrecht.
Die Informationen auf dieser Webseite wurden sorgfältig zusammengestellt.
Welche Zuschläge und Abschläge bei einer Wohnung zur Anwendung kommen, ist aber eine Rechtsfrage, die vom Richter / Verhandlungsleiter der Schlichtungsstelle zu lösen sind.
Wir können daher nicht garantieren, dass ein Richter für eine konkrete Wohnung alle möglichen Zuschläge in seiner Entscheidung auch berücksichtigt.
Bei vielen Zuschlägen ist eine Bandbreite vorgesehen, welchen konkreten Wert der Richter bzw. Verhandlungsleiter wählen wird lässt sich im Vorhinein schwer abschätzen.
Die Nutzung der Informationen auf dieser Webseite erfolgt auf eigene Verantwortung und eigenes Risiko
Die Ergebnisse, die durch die Nutzung dieser Webseite erzielt werden, basieren auf den eingegebenen Daten und den zugrunde liegenden Berechnungsalgorithmen. Es wird keine Garantie dafür übernommen, dass die Ergebnisse korrekt, präzise oder geeignet für einen bestimmten Zweck sind. Der Betreiber dieser Webseite haftet nicht für Schäden, die aufgrund der Nutzung der berechneten Ergebnisse oder der Verwendung der Webseite entstehen.
Die meisten der verwendeten Daten wurden von der Stadt Wien im Rahmen der Open Government Data Initiative zur Verfügung gestellt.
Datenquelle: Stadt Wien – data.wien.gv.at
Datenquelle für die Baukonsensbücher: Wiener Stadt- und Landesarchiv (WStLA)
Routenberechnung für die Entfernungen zu den einzelnen Lage-Charakteristka: Open Source Routing Machine und VOA "START" der Verkehrsauskunft Österreich.
Weitere Datenquellen stammen von der Statistik Austria, dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen und dem Bundesministerium für Justiz. In den Infotexten zu den einzelen Punkten sind die verwendeten Datenquellen angeführt.
Lizenzen: Creative Commons — Namensnennung 4.0 International — CC BY 4.0 und Creative Commons — Namensnennung - Nicht kommerziell - Keine Bearbeitung 4.0 International — CC BY-NC-ND 4.0 DEED
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Wohngebietstypen 2016 |
Einwohner | ||
Absolut | Relativ | ||
1 | Einfamilienhäuser und Kleingärten | 129.665 | 7,10% |
2 | Einfamilienhäuser und Kleingärten mit signifikantem Anteil an Geschoßwohnbau | 50.442 | 2,70% |
3 | Gründerzeit: hohe bauliche Dichte (NGFZ >= 2) und Bevölkerungsdichte über 425 EW/ha | 379.082 | 20,60% |
4 | Gründerzeit und Altstadt: hohe bauliche Dichte (NGFZ >= 2) und Bevölkerungsdichte unter 425 EW/ha | 281.899 | 15,40% |
5 | Gründerzeit: niedriege bauliche Dichte (NGFZ < 2) | 34.756 | 1,90% |
6 | Zwischenkriegszeit und Zweiter Weltkrieg 1919-1944 | 79.616 | 4,30% |
7 | Gemischtes Baualter, Zeitraum 1919-1960 dominiert | 23.649 | 1,30% |
8 | Wiederaufbau 1945-1960 | 77.304 | 4,20% |
9 | Wirtschaftswunder 1961-1980 | 231.488 | 12,60% |
10 | Gemischtes Baualter, Zeitraum ab 1961 dominiert | 292.963 | 16,00% |
11 | Bauperiode 1981-2000 | 98.590 | 5,40% |
12 | Bauperiode ab 1981 - gemischtes Baualter | 99.365 | 5,40% |
13 | Bauperiode ab 2001 | 56.084 | 3,10% |
14 | nahezu unbewohnt | 1.294 | 0,10% |
Realnutzung 2020 (Level 3/farbig) | |
---|---|
Baulandnutzung | |
großvolumiger, solitärer Wohn(misch)bau | |
dichtes Wohn(misch)gebiet | |
Wohn(misch)gebiet mittlerer Dichte | |
locker bebautes Wohn(misch) gebiet | |
Mischnutzung wenig dicht / alter Ortskern | |
Geschäfts-, Kern- und Mischgebiet | |
Büro und Verwaltungsstrukturen | |
solitäre Handelsstrukturen | |
Industrie, prod. Gewerbe, Großhandel inkl. Lager | |
Bildung | |
Kultur, Freizeit, Religion, Messe | |
Gesundheit und Einsatzorganisationen | |
Sport und Bad (Indoor) | |
Militärische Anlagen | |
Energieversorgung, Rundfunkanlagen | |
Wasserversorgung | |
Transformationsflächen, Baustellen, Materialgewinnung | |
Kläranlage, Deponie | |
Verkehr | |
Straßenraum unbegrünt | |
Straßenraum begrünt | |
Parkplätze, Parkhäuser | |
Bahnhöfe, Bahnanlagen | |
Transport und Logistik inkl. Lager | |
Grünlandnutzung | |
Wald | |
Wiese | |
Acker | |
Weingarten | |
Gärtnerei, Obstplantagen | |
Friedhof | |
Park, Grünanlage | |
Sport und Bad (Outdoor), Camping | |
Gewässer inkl. Bachbett |
Hauptgebäude errichtet | |
---|---|
vor 1850 | |
1851 - 1860 | |
1861 - 1870 | |
1871 - 1880 | |
1881 - 1890 | |
1891 - 1900 | |
1901 - 1910 | |
1911 - 1920 |
Totalschaden | |
Ausgebrannt | |
Schwerer Schaden | |
Leichter Schaden | |
Bombentreffer | |
Beschuss |
Lärm-Legende: | |
---|---|
> 75 dB | |
70 - 75 dB | |
65 - 70 dB | |
60 - 65 dB | |
55 - 60 dB |
Zoom-Faktor: | 11 | Koordinaten: |
Blickrichtung: | 0 ° |